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„Get tough on crime“: Folgt der Ruf nach härteren Strafen im Schweizer Jugendstrafrecht einem transatlantischen Missverständnis?

Von Dr. iur. Brigitte Stump Wendt, wissenschaftliche Mitarbeiterin am UFSP Ethik und Lehrbeauftragte an der Universität Zürich

  
[ Bulletin DEI, mars 2010 Vol 16 No 1 p.I ]


Als im Juli 2009 drei Schüler einer Schweizer Schulklasse während ihrer Klassenfahrt nach München auf fünf Personen einprügelten und diese teilweise schwer verletzten, ist die Diskussion um die Härte des Schweizer Jugendstrafrechts erneut entbrannt. Denn die drei minderjährigen Täter werden im geschilderten Fall nach dem deutschen Jugendstrafgesetz mit seinen geltenden Sanktionen beurteilt werden. Schnell wurde in der Schweizer Presse die Meinung deutlich, dass das deutsche Jugendstrafrecht massgebend härter sei als das Schweizer Pendant. Und in der Tat sieht § 17 dJGG eine subsidiäre Jugendstrafe (Freiheitsstrafe) als Kriminalstrafe des Jugendstrafrechts vor. Sie wird zum einen verhängt, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmassregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen, oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist. Die Dauer der Jugendstrafe beträgt gemäss § 18 dJGG mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre, jedoch zehn Jahre, sofern es sich bei der Tat um ein Verbrechen handelt, für das nach allgemeinem Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren angedroht ist. Die Jugendstrafe soll trotz der allgemeinen Strafzwecke wie Vergeltung, Abschreckung, Besserung und Schutz der Allgemeinheit in erster Linie eine vom Erwachsenenstrafrecht unabhängige, auf Erziehung ausgerichtete Strafe sein.(1) Unter diesen Aspekten lässt das deutsche Jugendstrafrecht zwar langjährige Freiheitsstrafen für unter 18-jährige Täter zu, allerdings müssen hierzu zahlreiche Voraussetzungen erfüllt sein, die im oben geschilderten Münchner Fall wohl zutreffen könnten. Die grosse Mehrheit der deutschen jungen Kriminaltäter wird hingegen auch nach deutschem Recht dem Primat einer Erziehungsmassregel unterworfen; ein Institut, welches sich mit dem schweizerischen Massnahmenrecht des Jugendstrafrechts vergleichen lässt. Sodann wird eine weitere Gruppe von jugendlichen Straftätern nach deutschem Jugendstrafrecht mit einer Maximalstrafe von fünf Jahren zu rechnen haben, denn die 10-Jahres-Regel ist wiederum an einschränkende Voraussetzungen geknüpft. Somit sei an dieser Stelle festgehalten, dass das deutsche Jugendstrafrecht für die Mehrheit der Gruppe der bis 18-jährigen Straftäter keineswegs eine langjährige Freiheitsstrafe nach sich zieht, sondern auch Erziehungssanktionen verhängt. Bevor also hierzulande das deutsche Jugendstrafrecht als das „härtere Gesetz“ bezeichnet wird, muss beachtet werden, dass zwar die deutschen Jugendgerichte sich in Einzelfällen schwererer Sanktionen bedienen können als die schweizerischen, in der Praxis aber auch im deutschten Jugendstrafrecht lange Freiheitsstrafen für Jugendliche nicht den Regelfall bilden.
In anderen Rechtskreisen hat sich eine andere Methode, um auf schwere Fälle von Jugendkriminalität zu reagieren, durchgesetzt. So werden im angelsächsischen Rechtskreis Jugendliche – und somit noch unter 18-jährige – für schwere Straftaten häufig nach Erwachsenenstrafrecht abgeurteilt. Dieses Vorgehen wird in den USA als „Juvenile jurisdiction waiver“ bezeichnet.

Der Begriff des „Juvenile jurisdiction waiver“


Der englische Begriff „Waiver“ bedeutet „Verzicht“ und umschreibt als „Juvenile jurisdiction waiver“ den „Verzicht auf Jugendgerichtsbarkeit“. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass Jugendliche für ihre Taten gleichermassen zur Verantwortung gezogen werden sollen wie Erwachsene. In diesem Sinne werden Jugendliche altersmässig Erwachsenen gleichgesetzt und die obere Altersgrenze, die grundsätzlich die beiden Systeme voneinander abgrenzt, durchbrochen. Durch diese Methode wird den betroffenen Jugendlichen, die wegen schwerer Delikte, grossen Vorstrafenregisters oder ihres Alters nahe der Obergrenze des Jugendstrafrechts als nicht mehr ausreichend durch das Jugendstrafrecht sanktionierbar erachtet werden, von vornherein sowohl von der Gesellschaft als auch von der Politik eine Reife attestiert, die eine Bestrafung nach Erwachsenenstrafrecht rechtfertigen soll.(2)

„Adult time for adult crime“


Hohe Delinquenzraten, öffentliche Angst sowie ein verändertes Bild von der Persönlichkeit der Jugendlichen haben in den USA den Ruf nach mehr Verantwortlichkeit für jugendliche Straftäter aufkommen lassen.(3)So ist „Adult time for adult crime“ eine der politischen Parolen der Konservativen, die die Abkehr vom Erziehungsgedanken befürworten und in der Gesetzgebung verankerten: Hinter dieser Parole steckt die Auffassung, dass Jugendliche, die „wie Erwachsene delinquieren“, also Straftaten wie eine gereifte, erwachsene Persönlichkeit begehen, im Umkehrschluss auch wie Erwachsene strafrechtlich verantwortlich sein sollen. Als gegen Ende der 70er-Jahre die Kriminalitätsraten Jugendlicher anzusteigen begannen und Mitte der 80er-Jahre die Medien über sog. Superpredators (besonders brutale kriminelle Jugendliche, die mit Raubtieren verglichen wurden) berichteten, wurde die ursprüngliche Möglichkeit der Transferierung Jugendlicher vom Jugendgericht aus zum Erwachsenengericht (sog. Judicial waiver) insofern ausgebaut, als sie nicht länger nur von der Entscheidung des Jugendgerichts abhängig sein sollte.(4)Vielmehr sollten aggressivere Waiver-Methoden eine Umgehung des gesamten Jugendgerichtssystems ermöglichen. Der Legislative (statutory) exclusion waiver ist die erste Alternative zum Judicial waiver, wobei das Jugendgericht hierbei komplett umgangen und der Fall per Gesetz vor Erwachsenengericht begonnen wird. In zahlreichen Staaten besitzt der Staatsanwalt in gewissen Fällen die Entscheidungsbefugnis darüber, ob ein Fall vor Jugend- oder Erwachsenengericht verhandelt wird (Direct File). Daneben gibt es noch zahlreiche Untergruppen oder weitere Transferbestimmungen, die hier aber nicht weiter ausgeführt werden.

Häufigkeit des Transfers Jugendlicher


Trotz weniger statistischer Quellen wird angenommen, dass die gesetzlich erleichterten Transferbestimmungen zu einem deutlichen Anstieg der Fälle, die vor Erwachsenengericht verhandelt wurden, führten.(5)Nach einer Schätzung für das Jahr 1996 geht Bishop davon aus, dass im genannten Jahr zwischen 210.000 und 260.000 Straftäter unter 18 Jahren vor Erwachsenengericht verurteilt wurden. Dabei nimmt Bishop an, dass 30.000 bis 40.000 von ihnen durch Transferbestimmungen ans Erwachsenengericht verwiesen worden waren; die restlichen 170.000 bis 230.000 Täter wurden in den insgesamt 13 Staaten verurteilt, in denen die Zuständigkeit des Jugendgerichts immer vor der Vollendung des 18. Lebensjahres endet. Bezogen auf die Anzahl der vor Jugendgericht verurteilten Täter (973.000) ergibt dies einen Anteil von etwa 20 % von Tätern unter 18 Jahren, die 1996 nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt wurden.(6)

Effektivität des Juvenile jurisdiction waiver insbesondere bezüglich Prävention


Ein präventiver Effekt von Transferbestimmungen konnte in diversen Studien weder in generalpräventiver noch in spezialpräventiver Hinsicht festgestellt werden.(7) Aus den verschiedenen Studien zur Überprüfung des spezialpräventiven Effekts lässt sich schlussfolgern, dass der Transfer von Jugendlichen ans Erwachsenengericht eher kontraproduktiv ist, da diese Gruppe in kürzeren Zeitabständen höhere Rückfallraten aufweist als die Gruppe der Jugendlichen, die im jugendgerichtlichen System verblieben sind. Bezüglich Unschädlichmachung zur Sicherung der Gesellschaft erbringen Transfergesetze ebenfalls nicht den gewünschten Erfolg: Der kurzzeitige Effekt längerer Freiheitsstrafen auf die öffentliche Sicherheit wird durch schneller und häufiger wiederholtes Delinquieren kompensiert.(8) Ein weiterer Kritikpunkt ist die im Vergleich zum jugendgerichtlichen Verfahren längere Zeitspanne, die in einem erwachsenengerichtlichen Verfahren zwischen der Verhaftung und der Sanktionierung vergeht.(9) Überhaupt scheint schon alleine das erwachsenengerichtliche Verfahren auf Jugendliche einen negativen Effekt bezüglich ihrer Rückfallraten auszuüben.(10)

Ausblick


Die aktuelle Juvenile-jurisdiction-waiver-Praxis ist der falsche Weg. Laut einem Teil der US-amerikanischen Lehre soll aufgrund des derzeit herrschenden Umstands, dass das Jugendgericht – aufgrund seines zivilrechtlichen Charakters – auf schwere Taten Jugendlicher nicht adäquat reagieren könne(11), die Möglichkeit bestehen bleiben, die Gruppe der Schwerstkriminellen von der Jugendgerichtsbarkeit auszuschliessen, um diese Institution und die überwältigende Mehrheit der Jugendlichen, die nicht wegen schwerer Verbrechen angeklagt sind, zu schützen. Die Zielsetzung von Juvenile jurisdiction waiver dient folglich nach dieser Ansicht nicht ausschliesslich der harten Bestrafung von schwerer Jugendkriminalität, sondern soll das Jugendgericht entlasten, so dass es weiterhin seinen nicht destruktiven Bestrafungskonzepten nachkommen kann.(12)Das Propagieren gemässigter Waiver stellt somit für US-amerikanische Verhältnisse keine besondere Repression dar und wäre im Vergleich zur aktuellen Situation eine echte Verbesserung. Trotz dieser nicht vollkommen abwegigen Strategie stellt sich die grundsätzliche Frage, ob nicht auch das Jugendstrafrecht auf schwere Fälle von Jugendkriminalität adäquat zu reagieren vermag, da das Jugendgericht heute seinen einst zivilrechtlichen Charakter grösstenteils abgelegt hat und es somit nicht zwingend der strafrechtlichen Zuständigkeit des Erwachsenengerichts für zur Tatzeit noch unter 18-Jährige bedarf.
In Europa – ausgenommen das englische und walisische System – waren und sind Jugendwohlfahrt und Jugendstrafrecht nicht in dem Masse miteinander ver­knüpft wie im US-Amerikanischen. Das in Europa mehrheitlich justizorientierte Jugendstrafrecht konnte sich somit seit je­her auf die Funktion von sozialer Kontrolle über jugendliche Delinquenten be­schränken. Das europäische System bedurfte seit seiner Begründung grundsätzlich keiner Verwei­sungen ans Erwachsenenstrafrecht(13), da es als Strafgericht ein geeignetes Forum auch für kriminelle Taten war und nebst den erzieherischen Massnahmen auch (sub­sidiäre) Strafen vorsieht. Die Diskrepanz ist somit zu grossen Teilen historisch erklärbar. (Jugend-)Strafen sind im europäischen Rechtskreis auch heute von teilweise beachtlicher Länge. Auf die Strafdauer gemäss deutschem Jugendstrafrecht wurde bereits oben hingeweisen (§ 18 dJGG). Auch der österreichische Gesetzgeber erlaubt Jugendstrafen bis zur Hälfte der gesetzlich angedrohten Höchstdauer nach Erwachsenenstrafrecht (§ 5 Z. 4 öJGG). Ebenso folgte der französische Gesetzgeber der Regel, jugendliche Rechtsbrecher grundsätzlich mit der hälftigen Strafdauer für Erwachsene zu belegen, doch gibt es im französischen Jugendstrafrecht unter gewissen Umständen auch die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe von bis zu 20 Jahren für Jugendliche zu verhängen (Art. 20-2 Ord. 1945).(14) Das Bedürfnis, Jugendliche ans Erwachsenenge­richt zu transferieren, dürfte somit im europäischen Rechtskreis weniger gross sein als in den USA, da die meisten europäischen Jugendstrafgesetzgebungen eine adäquate Bestrafung auch für schwere Taten Jugendlicher vorsehen.
Ein weiterer Umstand, der in den USA zu häufigen Transfers und auch zu weiteren Verschärfungen in den jugendstrafrechtlichen Gesetzgebungen geführt hat, ist die mitunter von der amerikanischen Gesellschaft und den Medien geforderte Strafhärte für jugendliche Schwerstkri­minelle. Diesem Anspruch vermochte das Jugendgericht mit seinem ursprüglich wohlfahrtlichen und zivilrechtlichen Sanktio­nensystem nicht zu genügen. Sein „Versagen“ war insoweit systemabhängig. So ist also nicht primär das deliktische Verhalten der Jugend dafür ausschlagge­bend, wie punitiv ein System auf ihre Taten reagieren will, sondern die treiben­de Kraft für ein punitiveres System ist das gesellschaftliche Bedürfnis nach Strafhärte, das sich durch die Politk umsetzen lässt.
Diese Phänomene zeichnen sich in Kontinentaleuropa zwar nicht in gleichem Ausmass ab, doch sind auch hier Tendenzen wahrnehmbar, Jugendliche für ihre Straftaten stär­ker zur Verantwortung zu ziehen.(15) Der gemeinsame Nenner heisst somit „mehr Verantwortung“ – wobei die Abgrenzung von Verantwortung und Vergeltung manchmal schwer zu fassen scheint. Ob dies nun durch eine Ausweitung von Transferbestimmungen geschieht, die Jugendliche der Jugendgerichtsbarkeit entziehen und sie strafrechtlich Erwachsenen gleichstellen, oder ob andere ge­setzgeberische Veränderungen bestehen, wie beispielsweise die Senkung von oberen Altersgrenzen (Österreich) oder die Erhöhung der Strafen innerhalb des Jugendstrafrechts (Schweiz), ist zwar relevant, jedoch zielen viele die­ser Veränderungen in die gleiche Richtung – hin zu mehr Verantwortlichkeit und folglich zu mehr Tatorientiertheit. Das Wohlfahrtsmodell weicht somit immer mehr dem Justizmodell. Statt Erziehung erfolgt Bestrafung.
Zu hoffen ist, dass die europäischen Gesetzgeber sich ihrer historischen, dogmatischen und rechtspolitischen Unterschiede zum US-amerikanischen Jugendstrafrechtssystem bewusst sind und ein mögliches Bedürfnis nach mehr Strafhärte für jugendliche Straftäter mit den vorhandenen europäischen Kodifikationen genügend befriedigt werden kann. Insoweit muss sich der schweizerische Gesetzgeber allerdings die Frage gefallen lassen, ob das Schweizer Jugendstrafrecht auf Fälle schwerster Jugendkriminalität adäquat reagieren kann, wenngleich sich auch in diesen Fällen eine Strafe nur rechtfertigt, wenn Massnahmen nicht ausreichen. Ein pauschaler Ruf nach mehr Strafhärte scheint jedoch nur populistisch motiviert und für die Mehrheit „normaler Jugenddelinquenz“ nicht notwendig. Nichtsdestotrotz lohnt der Blick über den Atlantik: nicht um möglicherweise Nachahmenswertes zu entdecken, sondern um die Konsequenzen einer Rechtspolitik zu bedenken, die – wohl teilweise aus Ratlosigkeit und teilweise aus übertriebenem Aktionismus (auch im Zusammenhang mit dem Fangen von Wählerstimmen) – einen rechtspolitischen „Schuss ins Dunkle“ in Kauf nahm und sich nun, konfrontiert mit den Ergebnissen dieser fehlgeschlagenen Rechtspolitik, erneut mit dem Gedanken befassen muss, wie die Zukunft des Jugendgerichts zu gestalten sei.


1. Ostendorf Heribert, Jugendgerichtsgesetz, Kommentar, 5. Aufl., Köln, Berlin,
Bonn, München 2000, §§ 17–18 Rz. 3.
2. Feld Barry C., Bad Kids, Race and the Transformation of the Juvenile Court,
New York 1999, 209.

3.Bishop Donna M./Frazier Charles E./Lanza-Kaduce Lonn/Winner Lawrence,
The Transfer of Juveniles to Criminal Court: Does It Make a Difference?,
Crime & Delinq. 42 (1996), 172.
4. Vgl. zu diesen Entwicklungen Stump Brigitte, „Adult time for adult crime“ – Jugendliche zwischen Jugend- und Erwachsenenstrafrecht, Schriften zum Strafvollzug, Jugend­strafrecht und zur Kriminologie, Bd. 18, Mönchengladbach 2003, 91 ff.
5. Bishop/Frazier/Lanza-Kaduce/Winner 1996, 173.
6. Bishop Donna M., Juvenile Offenders in the Adult Criminal Justice System,
Crime & Just., A Review of Research 27 (2000), 81–167, 97.
7. Vgl. dazu Redding Richard E., Juvenile Transfers Law: An Effective Deterrent to Delinquency?, Department of Justice, Office of Justice Programs, Office of Juvenile Justice and Delinquency Prevention, Washington, DC, 2008.
8. Bishop/Frazier/Lanza-Kaduce/Winner 1996, 183.
9.Klein Eric K., Dennis the Menace or Billy the Kid: An Analysis of the Role of
Transfer to Criminal Court in Juvenile Justice, Am. Crim. L. Rev. 35
(1998), 402, mit der Anmerkung, dass die Dauer vor Erwachsenengericht im Vergleich zum Jugendgericht das einenhalbfache betragen kann.
10. Redding 2008, 7.
11. Nach Zimring ist die gesellschaftliche Akzeptanz für die durch ein Jugendgericht im urtümlichen Sinne verhängbare Höchststrafe bei Fällen wie z.B. vorsätzlichem Mord nicht mehr gegeben, so dass sich unweigerlich die Frage stelle, wie in diesen Fällen zu verfahren ist, Zimring Franklin E., The Punitive Necessity of Waiver, in: Zimring Franklin E./Fagan Jeffrey (Hrsg.), The Changing Borders of Juvenile Justice,
Transfer of Adolescents to the Criminal Court, Chicago und London 2000, 210 f.
12.Zimring 2000, 210; alternative Reformbestrebungen sehen gar eine Abschaffung des gesamten jugendgerichtlichen Systems vor, da sich die beiden Gerichtssysteme durch die Strafhärten und prozessualen Schutzgarantien stark angeglichen hätten, so dass kein Bedarf für ein eigenständiges Jugendgericht mehr gegeben sei; vgl. dazu Stump 2003, 163 f.
13. Eine Ausnahme gilt wohl für das niederländische Jugendstrafrecht, vgl. dazu Stump 2003, 211.
14. Vgl. zu den einzelnen Länderberichten Stump 2003, 203 ff.
15.Man denke dabei vor allem an die zahlreichen Gesetzesvorstösse in Deutschland, aber auch in Frankreich, die zum Ziel haben, das Jugendstrafrecht zu verschärfen, vgl. dazu Stump 2003, 207 ff., 221 ff.








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