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Défense des enfants international
section suisse
 
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Editorial September 2012

Von Dannielle Plisson

Endlich! Er ist da!

  
[ Bulletin DEI, septembre 2012 Vol 18 No 1 S.3 ]




Ganz wie beim Mädchen aus Arles von Alphonse Daudet oder bei Godot von Samuel Beckett haben wir mit Spannung auf sein Erscheinen gewartet! Diese Helden aus der Literatur stehen zwar in regelmässiger Interaktion mit den anderen Figuren, werden aber vom Zuschauer oder Leser weder gesehen noch gehört. Nicht, dass sie die besondere Kraft hätten, sich unsichtbar zu machen – nein, sie werden schlicht absichtlich von den Autoren im Verborgenen gehalten.

Die Gemeinsamkeiten mit dem „zweiten, dritten und vierten Bericht der Schweizerischen Regierung zur Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes“ sind frappierend.

Der Bundesrat stützt sich auf Art. 44 der Kinderrechtskonvention, der besagt, dass sich die Staaten, die der Konvention zugestimmt haben, verpflichten, dem UNO-Ausschuss für die Rechte des Kindes Berichte vorzulegen, die von ergriffenen Massnahmen zur Umsetzung der anerkannten Rechte der Konvention und erzielten Fortschritten bei der Inanspruchnahme dieser Rechte zeugen. Er versäumt es jedoch, eine Erklärung für die mehr als 6-jährige Verspätung der Vorlage dieses Berichts anzugeben.

Wir erinnern uns: Die Schweiz hat das Übereinkommen über die Rechte des Kindes bereits im Jahr 1997 ratifiziert. Der erste Bericht wurde 2001 vom Bundesrat angenommen und 2002 vom Ausschuss für die Rechte des Kindes geprüft. Es war also zu erwarten, dass ein zweiter Bericht 5 Jahre später folgen würde, so wie es laut Text der Konvention vorgesehen ist. Angesichts des gleichzeitigen Erscheinens von Bericht Nummer zwei, drei und vier bleibt die Frage, ob man sich nun über so viel Tatendrang freuen oder ihn bedauern soll, da er Anlass zum Zweifel gibt, ob wohl der nächste Bericht überhaupt erscheinen wird.

Es mag verständlich sein, dass gewisse Staaten es nicht schaffen, die Berichte innerhalb der von der Konvention festgesetzten Frist vorzulegen. Man muss sich jedoch wundern, dass ausgerechnet die Schweiz dazu nicht in der Lage ist.

Die internationalen Sektionen von DEI sind aktive Organe der Bewegung, bei der jede einzelne ihre Besonderheiten in Bezug auf den geografischen, politischen, ökonomischen und sozialen Kontext des jeweiligen Landes oder der Region aufweist. Wir geben ihnen ein Sprachrohr, damit sie uns an den Themen, die sie beschäftigen, und an ihren Erkenntnissen teilhaben lassen (S. 6-7).

Zum Wohl des Kindes befindet es der Bundesrat einerseits für gut, einem Teil eines homosexuellen Paares zu ermöglichen, das Kind des Partners zu adoptieren, er lehnt es jedoch andererseits ab, Homosexuellen das uneingeschränkte Adoptionsrecht und die Möglichkeit zur künstlichen Befruchtung zu gewähren (S. 14).

Kommen wir zum Thema weibliche Genitalverstümmelung zurück: Tatsächlich tritt der Art. 124 des StGB am 1. Juli 2012 in Kraft, womit eine klare gesetzliche Grundlage geschaffen wird. Durch die Aufnahme eines solchen Artikels in das StGB setzt der Gesetzgeber ein unmissverständliches politisches Zeichen dafür, dass er diese Praxis nicht duldet (S. 14). Momentan wird die Beschneidung aus religiösen Gründen kontrovers diskutiert, seit ein deutsches Gericht sie kürzlich verboten hat. In der Schweiz nehmen die Spitäler von Zürich und Sankt-Gallen im Osten der Schweiz diese Art von Operationen nicht mehr vor. Wir werden dieses Problem im Dezember 2012 im Bulletin erörtern.

Das Dossier dieser Septemberausgabe widmen wir dem „Kindeswohl“, Art. 3 der KRK. Bei der Konferenz „L’intérêt supérieur de l’enfant“ zu dem Thema, die am 20. November 2010 in Paris stattfand, organisiert von der Association Française Janusz Korczak (AFJK) und der Französischen Sektion von Défense des Enfants International (DEI), hat Nigel Cantwell Überlegungen und Fragen zu den Folgen der Aufnahme des Konzepts des Kindeswohls in die Kinderrechtskonvention (KRK) aufgeworfen. In dieser Ausgabe des Bulletins gibt er uns eine sehr stichhaltige Analyse und spricht wichtige Streitpunkte an, die schliesslich zur Formulierung des Art. 3 in seiner aktuellen Fassung geführt haben.

Übersetzung: Katrin Meyberg







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