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Défense des enfants international
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Neuer Straftatbestand gegen weibliche Genitalverstümmelung tritt in Kraft.

Paola Riva-Gapany, Vizedirektorin Institut International des droits de l'enfant
Fanny Balmer, wissenschaftliche Mitarbeiterin

  
[ Bulletin DEI, septembre 2012 Vol 18 No 1 p.12-13 ]




Verstümmelung weiblicher Genitalien Art. 124 StGB
1 Wer die Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, in ihrer natürlichen Funktion erheblich und dauerhaft beeinträchtigt oder sie in anderer Weise schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.
2 Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.

Am 1. Juli 2012 tritt eine neue Strafnorm in Kraft, die sich spezifische gegen weibliche Genitalverstümmelungen (FGM) richtet. Der neue Artikel 124 StGB klärt eine bislang unbefriedigend Rechtslage, wonach weibliche Genitalverstümmerlung nur als schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) oder einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) geahndet werden konnten. Die damit verbundene Beweisführung war für die Opfer belastend und für die Gerichte schwierig.

Der neue Strafrahmen bei weiblicher Genitalverstümmelung reicht von Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und entspricht demjenigen für schwere Körperverletzung. Die Straftat wird unabhängig von der Art der Verstümmelung* von Amtes wegen verfolgt.

Mit dieser Ergänzung des Strafgesetzbuches signalisiert der Gesetzgeber den klaren politischen Willen, solche Praktiken nicht zu dulden. Die entschiedene Botschaft wird eine präventive Wirkung sowohl gegenüber den betroffenen Gemeinschaften als auch den Fachpersonen haben, die über solche Praktiken nicht mehr hinwegsehen und keinen Kulturrelativismus vorschieben können.

Der neue Artikel 124 StGB hat mit einer repressiven und einer präventiven Stossrichtung doppelte Bedeutung. Nun werden Präventionskampagenen zentral. Einzelne Kantone wie Genf, Wallis, Freiburg oder Luzern haben schon vor Inkrafttreten der neuen Starfnorm verschiedene Präventionskampagnen aufgebaut oder interkulturelle Mediatorinnen ausgebildet; andere haben ihre Gesetze präzisiert, wie der Kanton Tessen sein Bürgerrechtsgesetz; in Zürich entstand unter der Leitung des Amtes für Jugend und Berufsberatung eine Arbeitsgruppe zur Prävention von Genitalverstümmelungen; Caritas koordinierte eine nationale Fachgruppe zur Bekämpfung weiblicher Genitalverstümmelung und hat MediatorInnen ausgebildet.

Vordinglich fehlen nun nationale Präventionsstrategien. Das Inktrafttreten der neuen Strafnorm soll Anlass sein, die betroffenen Gemeinschaften und Fachpersonen auf die neue Strafnorm aufmerksam zu machen und sie generell für Genitalverstümmelungen und ihre Folgen zu sensibilisieren.

Zudem muss die Arbeit in Netzwerken (Fachpersonen aus den Bereich der Gesundheit, sozialen Arbeit, Kinder- und Jugendhilfe, Opferhilfe) gefördert werden, damit den Opfern besser geholfen werden kann.

Paola Riva-Gapany, Vizedirektorin Institut International des droits de l'enfant
Fanny Balmer, wissenschaftliche Mitarbeiterin

BAND 16, Nr. 4, DEZEMBER 2010 Stéphanie Hasler, Vers une interdiction spécifique ?







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