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Gleichstellung der Ehegatten im Namens- und Bürgerrecht; Bundesrat setzt ZGB-Änderung auf den 1. Januar 2013 in Kraft
Von Dannielle Plisson

  
[ Bulletin DEI, septembre 2012 Vol 18 No 1 p.15 ]




Bern, 23.04.2012 - Die Gleichstellung der Ehegatten im Namens- und Bürgerrecht rückt näher: Der Bundesrat hat die entsprechende Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.

Die am 30. September 2011 vom Parlament verabschiedete Änderung des ZGB verwirklicht die Gleichstellung der Ehegatten im Bereich Name und Bürgerrecht. Damit wirkt sich die Eheschliessung grundsätzlich nicht mehr auf den Namen und das Bürgerrecht der Eheschliessenden aus. Jeder Ehegatte behält seinen Namen und sein Bürgerrecht. Die Brautleute können aber anlässlich der Eheschliessung erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. Die gleiche Möglichkeit steht inskünftig auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen, die ihre Partnerschaft eintragen lassen.

Das Kind verheirateter Eltern erhält entweder deren gemeinsamen Familiennamen oder - falls diese verschiedene Namen tragen - jenen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge können die Eltern erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll.

Das Übergangsrecht sieht vor, dass der Ehegatte, der vor Inkrafttreten dieser Änderungen seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, jederzeit auf dem Zivilstandsamt erklären kann, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will. Wird eine solche Erklärung abgegeben, so können die Eltern bis zum 31. Dezember 2013 erklären, dass ihr Kind den Ledignamen des Elternteils erhält, der diese Erklärung abgegeben hat. Nicht miteinander verheiratete Eltern, welche die gemeinsame elterliche Sorge ausüben, können binnen Jahresfrist erklären, dass ihr Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll. Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, muss es einer Namensänderung zustimmen. Gleichgeschlechtliche Paare, die vor Inkraftsetzung dieser Bestimmungen ihre Partnerschaft eintragen liessen, können binnen Jahresfrist erklären, dass sie den Ledignamen der einen Partnerin oder des einen Partners als gemeinsamen Namen tragen wollen.

Adresse für Rückfragen:
Cora Graf-Gaiser, Bundesamt für Justiz, Tel. +41 31 322 47 60







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