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Défense des enfants international
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"Intersexualität": Das Wohl des Kindes steht an oberster Stelle
  
[ Bulletin DEI, mars 2013 Vol 19 No 1 p.12 ]




"Intersexualität": Das Wohl des Kindes steht an oberster Stelle
Die Nationale Ethikkommission im Bereich Humanmedizin (NEK-CNE) veröffentlicht heute ihre Stellungnahme Nr. 20/2012 mit dem Titel „Zum Umgang mit Varianten der Geschlechtsentwicklung: Ethische Fragen zur ‚Intersexualität‘“. Sie geht darin im Auftrag des Bundesrates rechts- und medizinethischen Fragen zu diesem Themenbereich nach und formuliert 14 Empfehlungen, die sie heute in Bern der Öffentlichkeit vorstellt.
Die Kommission betont in einer ersten Empfehlung, dass das Leid, welches manche Menschen mit einer Geschlechtsvariante aufgrund der früheren medizinischen Praxis erfahren mussten, gesellschaftlich anerkannt werden sollte. Sodann setzt sie sich für eine umfassende und persönliche Beratung und Begleitung der betroffenen Kinder und ihrer Eltern ein, die von Geburt bis ins junge Erwachsenenalter der betroffenen Person reichen soll. Diese Beratung und Begleitung ist nach Meinung der Kommission durch ein interdisziplinäres Team an schweizweit wenigen spezifischen Kompetenzzentren sicherzustellen.
Unter Berufung auf das Kindeswohl wurden bis in die jüngste Vergangenheit geschlechtsbestimmende Operationen bereits bei Säuglingen und Kleinkindern, die an sich gesund sind, durchgeführt. Solche Eingriffe sind irreversibel und können schwere Auswirkungen auf das Leben der betroffenen Person haben. Als Grundsatz für den Umgang mit Geschlechtsvarianten empfiehlt die Kommission, alle nicht bagatellhaften, geschlechtsbestimmenden Behandlungsentscheide, die irreversible Folgen haben, aber aufschiebbar sind, erst dann zu treffen, wenn die zu behandelnde Person selbst darüber entscheiden kann. Eine psychosoziale Indikation allein reicht nach Meinung der NEK- CNE zur Rechtfertigung eines solchen Eingriffes nicht aus. Um einem zeitlichen Entscheidungsdruck für eine voreilige geschlechtsanpassende Operation vorzubeugen, regt die Kommission an, die Leistungsbeschränkungen der Invaliden- und Krankenversicherung zu überdenken und das Höchstalter für Leistungen aus der Invalidenversicherung für somatische und psychologische/psychiatrische Behandlungen von betroffenen Menschen heraufzusetzen.
In der Schweiz wird für die behördliche Beurkundung einer Geburt die Angabe des Geschlechts verlangt, wobei die schweizerische Rechtsordnung nur zwei Geschlechter kennt. Menschen, deren Geschlecht nicht eindeutig als männlich oder weiblich bestimmbar ist, werden daher einer dieser beiden Kategorien zugeordnet. Eine Änderung des Geschlechtseintrags ist nur sehr schwer möglich. Um allfällige Diskriminierungen zu vermeiden, tritt die Kommission für eine unbürokratische Änderungsmöglichkeit des Geschlechtseintrages ein; die Einführung einer dritten Geschlechtskategorie lehnt sie zum jetzigen Zeitpunkt hingegen ab. Schliesslich rät die Kommission zu einer terminologischen Klärung: Um allfällige negative oder irreführende Konnotationen, die mit dem Ausdruck „Intersexualität“ verbunden sind, zu vermeiden, sollte nach ihrer Meinung alltagssprachlich künftig der Ausdruck „Varianten der Geschlechtsentwicklung“ bzw. „Geschlechtsvariante“ verwendet werden.
Weiterführende Informationen:
- Dr. Judit Pòk Lundquist, Mitglied der NEK-CNE, 079 768 51 70 (ab 14.30 Uhr)
- Dr. Jean Martin, membre de la NEK-CNE, 079 507 64 80, après 15h: 021 701 09 84
- Susanne Brauer, PhD, ehem. wiss. Mitarbeiterin der NEK-CNE, 076 477 92 14 

Die Stellungnahme ist ab sofort unter www.nek-cne.ch  Publikationen verfügbar. 
NEK-CNE
c/oBundesamt für Gesundheit, CH-3003 Bern Tel.: +41 31 324 02 36; Fax: +41 31 322 62 33 nek-cne@bag.admin.ch; www.nek-cne.ch







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