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Défense des enfants international
section suisse
 
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Les sources des articles disponibles dans la recherche sont l'historique des bulletins DEI, la Convention des droits de l'enfant ainsi que certaines publication de DEI.


Editorial September 2014 von Dannielle Plisson
  
[ Bulletin DEI, septembre 2014 Vol 20 No 1 2 ]





Im Jahr 1997 hat die Schweiz das Übereinkommen über die Rechte des Kindes ratifiziert, bevor es anschliiessend in unserem Land in Kraft getreten ist. Gemäss Artikel 44 ABS. 1 Buchstabe B der Kinderrechtskonvention hat die Schweizer Eidgenossenschaft ihren ersten Bericht im Mai 2002 vorgelegt. 13 Jahre später, zu beginn des Jahres 2015, werden der 2., 3. Und 4. Bericht vorgestellt. Unser Land wird also zum zweiten Mal vom Ausschuss für die Rechte des Kindes genau unter die Lupe genommen und Rechenschaft über die ausstehenden Schritte ablegen müssen, die Nötig sind, um die Lage für die in der Schweiz lebenden Kinder zu verbessern.
Am 19. Juni 2014 waren alle Schweizer NGO, die die eidgenössischen Bericht um eigene Berichte ergänzt haben, ins Palais Wilson in Genf geladen, um ihre Arbeit zu präsentieren. Das Netzwerk Kinderrechte Schweiz, der Dachverband von 43 NGO, hat seine Bedenken geäusser und Empfehlungen formuliert, die der Ausschuss, seiner Auffassung nach, der Schweiz aussprechen soll. Für die Schweizer Sektion von DEI hat Anne Pictet das Ergebnis einer Recherche zum Thema Rechte Minderjähriger im Konflikt mit dem Schweizer Gesetz hinsichtlich der Kinderrechtskonvention (Art. 37 und 40 der Konvention) vorgestellt. Den Text ihres Auftritts können Sie in diesem Bulletin unter der Rubrick « Justice juvénile » nachlesen.
Ausserdem haben wir das Vergnügen, im Dossier dieser Ausgabe einen Artikel von Prof.Dr. Dr. h.c. Nicolas Queloz von der Juristischen Fakultät der Universität Fribourg (Schweiz) zu veröffentlichen, der das Problem der Inhaftierung von Minderjährigen unter 15 Jahren in der Schweiz thematisiert. Obwohl die Untersuchungshaft –wie auch die ausländerrechtliche Administrativhaft- bis zum vollendeten 15. Lebensjahr verboten ist, werden beide bedauerlicherweise von den Behörden häufig praktiziert. Dieses Thema steht im Gegensatz zur Bildungsphilosophie des Jugendstrafrechts und wird daher nach wie vor kontrovers discutiert.
Im Hinblick auf die internationale Situation möchten wir die Auswirkungen der militärischen Besetzung in bewaffneten Konflikten auf die Bildung hinweisen. Verschiedene Organisationen wie UNICEF, Save the Children und Human Rights Watch haben festgestellt, dass die Besetzung und die Präsenz bewaffneter Einheiten in Schlen in Ländern wie Somalia, Jemen, Philippinen, Thaïland, Kongo, Irak und Indien nicht nur zur Unterbrechung des Lernprozesses führen, sondern die Kinder dabei vor allem unangemessenem Verhalten ausgesetzt werden, was eindeutig eine Verletzung der Kinderrechte darstellt.
In diesem Zusammenhang empfehle ich die Lektüre des Lucenser Entwurfs der Richtlinien für den Schutz von Schulen und Universitäten gegen eine militärische Nutzung während bewaffneter Konflikte (englische Versio Draft Lucens Guidelines for Protecting Schools and Universities from Military Use during Armed Conflict).

Dannielle Plisson
Generalsekretärin
Übersetzung Katrin Meyberg







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