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Défense des enfants international
section suisse
 
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Schlussbemerkungen zum zweiten, dritten und vierten Staatenbericht der Schweiz
  
[ Bulletin DEI, décembre 2015 Vol 21 No 1 I ]



EINLEITUNG
1. Der Ausschuss befasste sich am 21. und 22. Januar 2015 an seiner 1959. und 1961. Sitzung (siehe CRC/C/SR. 1959 und 1961) mit dem Zweiten, Dritten und Vierten Staatenbericht der Schweiz (CRC/C/CHE /2-4) und verabschiedete am 1983. Treffen vom 30. Januar 2015 die nachfolgenden Schlussbemerkungen.
2. Der Ausschuss begrüsst die Unterbreitung des Zweiten, Dritten und Vierten Staatenberichts des Vertragsstaates (CRC/C/CHE /2-4) und die schriftlichen Antworten auf seine Themenliste (CRC/C/CHE/Q/2-4/Add.1), welche ein besseres Verständnis der Situation der Kinderrechte im Vertragsstaat erlauben. Allerdings bedauert der Ausschuss, dass der Bericht mit beträchtlicher Verspätung eingereicht wurde. Der Ausschuss schätzt den konstruktiven Dialog mit der bereichsübergreifenden Delegation des Vertragsstaates.

II. AUFGENOMMENE FOLGEARBEITEN UND ERZIELTE FORTSCHRITTE IM VERTRAGSSTAAT
3. Der Ausschuss begrüsst die Ratifizierung der folgenden Protokolle oder Übereinkommen, u.a.:
•Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die
Kinderprostitution und die Kinderpornografie im September 2006
•Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im April 2014
• Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe im September 2009
•Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau im September 2008 mmen Nr. 183 über den Mutterschutz im Juni 2014
•Übereinkommen des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch im März 2014
4. Der Ausschuss begrüsst das Inkrafttreten der folgenden gesetzgeberischen Massnahmen, u. a. :
•Änderungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches per 1. Juli 2014 (Elterliche Sorge)und per 1.Januar 2013 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht)
• Änderungen des Asylgesetzes per 1.Februar 2014
• Änderungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches per 1. Juli 2014
• Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern per 1. Januar 2013
• Kinder-und Jugendförderungsgesetz per 1. Januar 2013
• Schweizerische Strafprozessordnung per 1. Januar 2011
• Schweizerische Jugendstrafprozessordnung per 1. Januar 2011
•Revision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer per 1. Januar 2011
•Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen per 1. Juli 2009
•Revision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten per 1. Januar 2009
•Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte per 1. August 2010
• Bundesgesetz übe das Jugendstrafrecht per 1. Januar 2007
• Revision des Bundesgesetzes über die Berufsbildung per 1. Januar 2004
•Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen per 1. Januar 2004
5. Ausserdem begrüsst der Ausschuss die folgenden institutionellen und politischen Massnahmen, u.a.:
•Aktionsplan des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) für den Schutz von Kindern, die in bewaffneten Konflikten Streitkräften oder bewaffneten Gruppen angeschlossen sind (2014-2016)
• Nationaler Aktions plan gegen Menschenhandel(2012-2014)
•Nationales Programm HIV und andere sexuell übertragbare Infektionen(2011-2017)
•Gesamtschweizerische Strategie zur Armutsbekämpfung (verabschiedet im Jahr 2010)und Nationales Programm zur Prävention und Bekämpfung von Armut (2014-2018, verabschiedet im Jahr 2013)
• Schweizerisches Kompetenzzentrum für Menschenrechte (gegründet im Jahr 2010)
• Strategie für eine schweizerische Kinder und Jugendpolitik (verabschiedet im Jahr 2008)
•Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen(gegründet im Jahr

III. WICHTIGSTE BEDENKEN UND EMPFEHLUNGEN
A. Allgemeine Umsetzungsmassnahmen (Art. 4, 42 und 44 Abs. 6 der Konvention) Vorbehalte
6. Der Ausschuss begrüsst, dass der Vertragsstaat seine Vorbehalte zu den Artikeln 5, 7 und 40 (2) (b) (v) und (vi) der Konvention zurückgezogen hat. Er bedauert jedoch, dass der Vertragsstaat an den Vorbehalten zu den Artikeln 10 (1), 37 (c) und 40 (2) (b) (ii) und (iii) festhält.
7. Der Ausschuss wiederholt die früheren Empfehlungen (CRC/C/15/Add.182, Abs. 7) und hält den Vertragsstaat eindringlich dazuan, im Geiste der Wiener Deklaration und des Aktionsprogramms von 1993 die verbleibenden Vorbehalte zurückzuziehen.

Gesetzgebung
8. Der Ausschuss begrüsst die verschiedenen gesetzgeberischen Massnahmen im Bereich Kinderrechte auf Bundes-und Kantonsebene zur Übernahme der Bestimmungen der Konvention ins nationale Recht, ist jedoch besorgt darüber, dass diese Bestrebungen nicht alle Bereiche des Übereinkommens abdecken.
9. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, seine Bemühungen, die Bundes- und Kantonsgesetze mit der Konvention in Einklang zu bringen, fortzusetzen und zu verstärken.
Umfassende Kinderrechtspolitik und –strategie
10. Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass der Vertragsstaat 2008 die Strategie für eine
schweizerische Kinder-und Jugendpolitik entwickelt hat, die 2011 zur Verabschiedung des Kinder-und Jugendförderungsgesetzes führte, und dass er kürzlich einen Bericht über den Stand der Kinder-und Jugendpolitik in der Schweiz verfasst hat. Trotzdem bleibt der Ausschuss besorgt darüber, dass diese Strategie nicht alle Bereiche der Konvention abdeckt.
11. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, dass er, unter Einbezug der Kinder und der Zivilgesellschaft, eine nationale Kinderrechtspolitik und -strategie entwickelt und umsetzt, welche den Grundsätzen und Bestimmungen der Konvention in umfassender Art und Weise gerecht wird und folglich einen Rahmen für kantonale Vorhaben und Strategien bieten kann. Des Weiteren empfiehlt der Ausschuss dem Vertragsstaat, angemessene personelle, technische und finanzielle Ressourcen für die Umsetzung, das Monitoring und die Evaluation dieser umfassenden Kinderrechtspolitik und -strategie sowie der damit verbundenen kantonalen Vorhaben und Strategien zur Verfügung zu stellen.

Koordination
12. Der Ausschuss erkennt die Herausforderungen, die das föderalistische System des Vertragsstaates mit sich bringt, und ist besorgt darüber, dass das Fehlen einer übergeordneten Koordination zu wesentlichen kantonalen Unterschieden in der Umsetzung der Konvention führen könnte.
13. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, zur Umsetzung der Konvention und der umfassenden Kinderrechtspolitik und -strategie eine Koordinationsstelle einzusetzen. Diese soll sowohl über die nötigen Fähigkeiten und Befugnisse als auch über die personellen, technischen und finanziellen Ressourcen verfügen, um wirksam Aktivitäten im Bereich der Kinderrechte auf Bundes-, Kantons-und Gemeindeebene zu koordinieren und dadurch landesweit dieselben Schutzgarantien zu erreichen. Ausserdem empfiehlt der Ausschuss, zivilgesellschaftliche Organisationen und Kinder einzuladen, an dieser Koordinationsstelle teilzuhaben.

Ressourcenverteilung
14. Unter der Berücksichtigung, dass der Vertragsstaat weltweit eineder gesündesten Volkswirtschaften aufweist und erhebliche Ressourcen in Programme investiert, welche Kinder betreffen, bemängelt der Ausschuss das Fehlen eines kinderzentrierten Ansatzes in der Budgetplanung und der Ressourcenverteilung auf Bundes-und Kantonsebene. Folglich ist es praktisch unmöglich, kinderspezifische Ausgaben zu identifizieren, zu kontrollieren und auszuweisen und deren Wirksamkeit in Bezug auf die Umsetzung der Konvention zu evaluieren.
15. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, einen Budgetprozess einzuführen, welcher die Bedürfnisse von Kindern auf Bundes-und Kantonsebene angemessen berücksichtigt, kinderbezogene Ausgaben in den betroffenen Bereichen und Behörden bestimmen lässt und spezifische Indikatoren sowie
ein Überwachungssystem vorsieht. Zusätzlich empfiehlt der Ausschuss dem Vertragsstaat, zu evaluieren, ob die Ressourcen, welche für die Umsetzung der Konvention gesprochen wurden, wirksam, angemessen und gerecht verteilt sind.

Datenerhebung
16. Obwohl der Ausschuss das Bestehen von verschiedenen Systemen zur Datenerhebung festgestellt hat, bedauert er, dass im Vertragsstaat kein umfassendes Datenerhebungssystem vorhanden ist und repräsentative, aufgeschlüsselte Daten zu wichtigen Bereichen der Konvention fehlen, insbesondere zu Kindern in Situationen, die sich ausgrenzend und gefährdend auf sie auswirken.
17. Im Geiste der allgemeinen Bemerkung Nr. 5 (2003) zu den allgemeinen Umsetzungsmassnahmen und
im Sinne der früheren Empfehlungen (CRC/C/15/Add.182, Abs. 18) empfiehlt der Ausschuss dem Vertragsstaat ausdrücklich, sein Datenerhebungssystem unverzüglich zu verbessern. Damit die Situation aller Kinder, insbesondere diejenige der gefährdeten Kinder, einfacher analysiert werden kann, sollten die Daten sämtliche Bereiche der Konvention abdecken und unter anderem nach Alter, Geschlecht, Invalidität, geografischer Lage, ethnischer und nationaler Herkunft sowie sozioökonomischem Hintergrund aufgeschlüsselt werden. Ausserdem empfiehlt der Ausschuss, die Daten und Indikatoren für die Erarbeitung, Überwachung und Evaluation von Politik, Programmen und Projekten zur wirksamen Umsetzung der Konvention heranzuziehen.

Unabhängige Überwachungsstruktur
18. Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass das Schweizerische Kompetenzzentrum für Menschenrechte geschaffen wurde. Nichtsdestotrotz ist er besorgt darüber, dass es keine zentrale, unabhängige Institution zur Überwachung der Umsetzung der Konvention gibt, welche über die Kompetenzen verfügt, Beschwerden zu Verletzungen von Kinderrechten auf allen Staatsebenen entgegenzunehmen und zu behandeln.
19. Im Geiste der allgemeinen Bemerkung Nr. 2 (2002) zur Rolle einer unabhängigen Menschen- rechtsinstitution und im Sinne der früheren Empfehlungen (CRC/C/15/Add.182, Abs. 16) empfiehlt der Ausschuss dem Vertragsstaat eindringlich, unverzüglich eine unabhängige Institution zur Überwachung der Menschenrechte mit einem spezifischen Überwachungsmechanismus für die Kinderrechte zu schaffen. Diese Institution muss befugt sein, Beschwerden von Kindern in kindgerechter Art und Weise entgegenzunehmen, zu untersuchen und in der Sache zu ermitteln. Sie muss befähigt sein, die Privatsphäre und den Schutz der Opfer zu gewährleisten, die Entwicklungen zu überwachen und Folgemassnahmen zugunsten der Opfer zu treffen. Des Weiteren empfiehlt der Ausschuss dem Vertragsstaat, im Einklang mit den Pariser Prinzipien, die Unabhängigkeit eines solchen Überwachungsmechanismus sicherzustellen, insbesondere bezüglich Finanzierung, Auftrag und Strafverfolgung.

Bekanntmachung, Sensibilisierung und Schulung
20. Der Ausschuss nimmt die verschiedenen Bestrebungen zur Kenntnis, welche der Vertragsstaat zur Verbreitung von Informationen und zur

Bereitstellung von Schulungsangeboten zu den Kinderrechten unternimmt, beispielsweise durch die Übersetzung der Konvention ins Rätoromanische und die Schaffung der Stiftung éducation21: Bildung für eine nachhaltige Entwicklung. Dennoch ist der Ausschuss besorgt darüber, dass Kinder, Eltern und die breite Öffentlichkeit das Übereinkommen kaum kennen. Ausserdem ist er besorgt darüber, dass die angebotenen Schulungen zu den Kinderrechten für Fachkräfte, die mit oder für Kinder arbeiten, nicht systematisch und umfassend sind.

21. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat:
(a)die Sensibilisierungsarbeiten zu verstärken, unter anderem durch die Förderung einer kindgerechten Bekanntmachung der Konvention durch die Medien und durch die aktive Beteiligung der Kinder an der Öffentlichkeitsarbeit sowie durch Massnahmen zur Sensibilisierung der Eltern.
(b)systematische und kontinuierliche Schulungsprogramme zu den Kinderrechten für Berufsgruppen zu entwickeln, die mit und für Kinder arbeiten; beispielsweise für Richterinnen und Richter, Anwältinnen und Anwälte, Justizvollzugsbeamtinnen und Justizvollzugsbeamte, Behördenangestellte, Lehrkräfte, Gesundheitspersonal, inklusive Psychologinnen und Psychologen sowie Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter.

Kinderrechte im Wirtschaftssektor
22. Der Ausschuss nimmt die Angaben des Vertragsstaates über die ergriffenen und geplanten Massnahmen zur Regulierung der Tätigkeiten multinationaler Unternehmen, zu denen auch die Entwicklung der Ruggie-Strategie für die Schweiz gehört, zur Kenntnis. Er ist jedoch besorgt darüber, dass der Vertragsstaat sich einzig auf die freiwillige Selbstregulierung verlässt und keine rechtlichen Rahmenbedingungen vorsieht, welche explizit die Pflichten jener Unternehmen regeln, die der Gerichtsbarkeit oder der Kontrolle des Vertragsstaates unterstehen, damit die Kinderrechte ausserhalb des Vertragsstaates eingehalten werden.
23.Im Geiste der allgemeinen Bemerkung Nr. 16 (2013) zu den Staatsverpflichtungen hinsichtlich der Auswirkungen des Wirtschaftssektors auf die Kinderrechte empfiehlt der Ausschuss dem Vertragsstaat:
(a)klare rechtliche Rahmenbedingungen für im Vertragsstaat tätige Unternehmen zu schaffen und deren wirksame Umsetzung sicherzustellen sowie die Verabschiedung der Ruggie-Strategie für die Schweiz voranzutreiben, damit sich die Tätigkeiten der Wirtschaftsunternehmen nicht negativ auf die Menschenrechte auswirken oder Umwelt-, Arbeits- und weitere Standards, insbesondere jene in Zusammenhang mit den Kinderrechten, gefährden.
(b) sicherzustellen, dass die Wirtschaftsunternehmen und ihre Tochterfirmen, die im Vertragsstaat tätig sind oder ihren Verwaltungssitz im Vertragsstaat haben, für jegliche Verletzung der Kinder- und Menschenrechte, welche sie durch ihre Tätigkeiten verursachen, rechtlich belangt werden können.

B. Allgemeine Grundsätze (Art. 2, 3, 6 und 12 der Konvention)

Nichtdiskriminierung
24. Der Ausschuss begrüsst die Massnahmen des Vertragsstaates gegen Diskriminierung, insbesondere jene, die auf die Integration von Migrantinnen und Migranten ausgerichtet sind. Nichtsdestotrotz bleibt er besorgt darüber, dass Kinder in Situationen, die sich ausgrenzend und benachteiligend auf sie auswirken – vor allem Migranten-, Flüchtlings- und asylsuchende Kinder, Kinder mit Behinderungen sowie Sans-Papier-Kinder – immer noch häufig Diskriminierungen ausgesetzt sind. Ferner ist der Ausschuss besorgt über Fälle von Hassreden gegen LGBTI-Menschen und deren Auswirkungen auf betroffene Kinder sowie über den Umstand, dass diese über Art. 161bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches nicht den nötigen Schutz erhalten.
25. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, seine Bemühungen zur Beseitigung der Diskriminierung von Kindern in Situationen, die sich ausgrenzend und benachteiligend auf sie auswirken, zu intensivieren. Dies gilt insbesondere für Migranten-, Flüchtlings- und asylsuchenden Kindern, von Kindern mit Behinderungen sowie von Sans-Papier-Kindern. Des Weiteren empfiehlt der Ausschuss dem Vertragsstaat, seine Förderung einer Kultur von Toleranz und gegenseitigem Respekt zu intensivieren sowie umfassende Rechtsgrundlagen gegen die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität zu schaffen und diese in Artikel 261bis des Strafgesetzbuches zu verankern.

Wohl des Kindes («best interest», «intérêt supérieur de l’enfant»)
26. Der Ausschuss stellt fest, dass das Wohl des Kindes ein Grundprinzip in der Rechtsordnung des Vertragsstaates ist. Er ist jedoch der Ansicht, dass der Begriff "Wohl des Kindes"und die in der Konvention verwendete Terminologie «best interest» nicht übereinstimmen und sich somit hinsichtlich ihrer Bedeutung und Umsetzung unterscheiden. Deshalb ist der Ausschuss besorgt darüber, dass das Prinzip des «best interest» des Kindes nicht explizit in allen betroffenen Bundes- und Kantonsgesetzen verankert wurde und in den Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie in Politik und Programmen, welche die Kinder betreffen, nicht systematisch angewendet wird.
27. Im Geiste der allgemeinen Bemerkung Nr. 14 (2013) zum Recht des Kindes, dass sein «best interest» vorrangig beachtet wird, empfiehlt der Ausschuss dem Vertragsstaat sicherzustellen, dass dieses Recht entsprechend verankert und in allen Gesetzgebungs, Verwaltungs- und Gerichtsverfahren und -entscheiden sowie in Politik, Programmen und Projekten, die auf Kinder ausgerichtet sind oder Auswirkungen auf Kinder haben, konsequent angewendet wird. Der Vertragsstaat wird deshalb ermutigt, Verfahren und Kriterien zu definieren, an welchen sich die zuständigen Behörden bei der Bestimmung des «best interest» des Kindes in allen Bereichen orientieren können, um ihm das gewünschte Gewicht beimessen und um es vorrangig berücksichtigen zu können. Diese Verfahren und Kriterien sollten bei Gerichten, Verwaltungsbehörden und Gesetzgebungsorganen, bei öffentlichen und privaten Sozialeinrichtungen sowie bei der breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht werden.

Achten der Meinung des Kindes
28. Der Ausschuss begrüsst die fortlaufenden Bestrebungen des Vertragsstaates, das Achten der Meinung des Kindes in familienrechtlichen Verfahren, Kinderschutzfällen, im Jugendstrafrecht und in anderen relevanten Bereichen sicherzustellen. Zudem stellt er Bemühungen fest, Kinder auf Gemeindeebene an politischen Planungs- und Entscheidungsprozessen teilhaben zu lassen. Dennoch ist der Ausschuss besorgt, dass in der Praxis die Achtung vor der Meinung des Kindes nicht in allen Angelegenheiten, die Auswirkungen auf Kinder haben, systematisch sichergestellt wird und kantonale Unterschiede bei der Umsetzung dieses Prinzips bestehen. Ausserdem ist der Ausschuss besorgt darüber, dass in diesem Bereich die Schulung der Berufsgruppen, die mit oder für Kinder arbeiten, unzureichend ist.
29. Im Geiste der allgemeinen Bemerkung Nr. 12 (2009) zum Recht des Kindes auf Anhörung empfiehlt der Ausschuss dem Vertragsstaat, Massnahmen zur Stärkung dieses Rechts gemäss Artikel 12 der Konvention zu ergreifen. Daher empfiehlt der Ausschuss dem Vertragsstaat:
(a) seine Bemühungen zu intensivieren,damitdasRecht des Kindes auf Anhörung in allen das Kind betreffenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren Anwendung findet und der Meinung des Kindes genügend Rechnung getragen wird.
(b) seine Bemühungen zu intensivieren, damit Kindern das Recht zugestanden wird, ihre Meinung zu allen sie betreffenden Angelegenheiten frei zu äussern. Ausserdem ist ihren Meinungen in der Schule und in anderen Bildungseinrichtungen, in der Familie sowie auch in der politischen Planung und Entscheidungsfindung angemessen Rechnung zu tragen. Besondere Aufmerksamkeit sollte dabei Kindern in Situationen, die sich ausgrenzend und benachteiligend auf sie auswirken, beigemessen werden.
(c) sicherzustellen, dass Berufsgruppen aus dem Rechtsbereich, dem Bereich der sozialen Sicherheit und weiteren Bereichen, die sich mit Kindern befassen, systematisch zu wirksamen Partizipationsmöglichkeiten von Kindern geschult werden.

C. Bürgerliche Rechte und Freiheiten (Art. 7, 8 und 13–17)
Geburtenregistrierung / Name und Staatsangehörigkeit
30. Der Ausschuss begrüsst die verschiedenen gesetzlichen und politischen Massnahmen des Vertragsstaats, die sicherstellen sollen, dass alle Kinder registriert werden. Er ist jedoch besorgt über Meldungen von verspäteten Registrierungen von Kindern ausländischer Staatsangehöriger. Ausserdem ist er besorgt darüber, dass es keine Garantie für den Erwerb der Staatsangehörigkeit für diejenigen Kinder gibt, die im Vertragsstaat geboren werden und denen sonst die Staatenlosigkeit droht.
31. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat zu gewährleisten, dass die Geburt eines Kindes so früh wie möglich registriert werden kann, unabhängig vom Rechtsstatus und/oder von der Herkunft der Eltern. Ausserdem empfiehlt der Ausschuss dem Vertragsstaat sicherzustellen, dass alle auf dem Staatsgebiet geborenen Kinder, unabhängig vom Rechtsstatus ihrer Eltern, die schweizerische Staatsangehörigkeit erwerben können, wenn sie andernfalls als staatenlos gelten würden. Ferner empfiehlt der Ausschuss dem Vertragsstaat, das Übereinkommen zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit aus dem Jahr 1961 sowie das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit in Zusammenhang mit der Staatennachfolge aus dem Jahr 2009 zu ratifizieren.

Recht des Kindes, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden
32. Der Ausschuss stellt fest, dass ein Kind, gemäss Artikel 268c des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über die Adoption sowie gemäss Artikel 27 des Bundesgesetzes über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung, die Identität seiner leiblichen Eltern nur in Erfahrung bringen kann, wenn es ein «schutzwürdiges Interesse» hat. Für den Ausschuss stellt sich die Frage, ob das Konzept des «schutzwürdigen Interesses» immer mit dem «best interest» des Kindes vereinbar ist.
33. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, seine Bestrebungen dahingehend zu verstärken, dass adoptierten Kindern und Kindern, die durch medizinische Fortpflanzung gezeugten wurden, das Recht ihre Herkunft zu kennen soweit als möglich gewährleistet wird. Insbesondere empfiehlt der Ausschuss dem Vertragsstaat, von der Bedingung abzusehen, dass ein Kind nur Informationen zu seiner biologischen Herkunft einholen kann, wenn ein «schutzwürdiges Interesse» vorliegt.

Recht auf Identität
34. Der Ausschuss ist tief besorgt über die fehlende Reglementierung und die steigende Zahl der Babyklappen, welche ein anonymes Hinterlassen eines Kindes im Vertragsstaat ermöglichen, was unter anderem gegen die Artikel 6 bis 9 und 19 der Konvention verstösst.
35. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat eindringlich, die Babyfenster zu untersagen und die bereits bestehenden Alternativen zu fördern. Es wird empfohlen, die Einführung von vertraulichen Geburten im Spital als letztes Mittel in Betracht zu ziehen.

Zugang zu angemessener Information
36. Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass der Vertragsstaat die Risiken der digitalen Medien und der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zum Schutze der Kinder angeht, unter anderem mit dem fünfjährigen Nationalen Programm zur Förderung von Medienkompetenzen von Jugendlichen. Allerdings ist der Ausschuss besorgt über das Verbleiben von Lücken im Schutz der Kinder vor diesen Risiken.
37. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, die im bundesrätlichen Bericht «Jugend und Gewalt – Wirksame Prävention in den Bereichen Familie, Schule, Sozialraum und Medien» vorgeschlagenen Massnahmen weiterzuverfolgen und insbesondere:
(a) Gesetze und Politikprogramme, welche auf den Menschenrechten beruhen, zu beschliessen und tatsächlich umzusetzen, damit sichergestellt wird, dass alle Kinder einen Zugang zu digitalen Medien und IKT haben. Ferner wird der Vertragsstaat dazu angehalten, den Schutz, der sich aus der Konvention und den Fakultativprotokollen ergibt, in der Online-Umgebung umfassend zu gewährleisten.
(b) die Zusammenarbeit mit der IKT- und anderen betroffenen Branchen zu fördern
und die Erarbeitung von freiwilligen Selbstregulierungsmassnahmen, berufsethischen Richtlinien und Verhaltenskodizes sowie von anderen Initiativen, wie beispielsweise technischen Lösungen in der für Kinder zugänglichen Online- Umgebung, zu ihrem Schutz zu begünstigen.
(c) die Informations- und Schulungsprogramme zur Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit im Allgemeinen sowie von Eltern und Kindern im Besonderen zu verstärken und sie auf die Chancen und Gefahren bei der Nutzung digitaler Medien und der IKT aufmerksam zu machen.

D. Gewalt gegen Kinder (Art. 19, 24 Abs. 3, 28 Abs. 2, 34, 37a und 39) Körperliche Züchtigung
38. Der Ausschuss stellt fest, dass auf straf- und zivilrechtlicher Ebene Änderungen vorgenommen wurden, welche den Schutz von Kindern vor körperlichen Übergriffen erhöhen. Er bedauert jedoch, dass körperliche Züchtigung weiterhin nicht als physische Gewalt gilt, sofern sie nicht über das von der Gesellschaft akzeptierte Mass hinausgeht, und dass sie nicht grundsätzlich untersagt wird.
39. Der Ausschuss macht den Vertragsstaat auf die allgemeine Bemerkung Nr. 8 (2006) zum Recht des Kindes auf Schutz vor körperlicher Züchtigung und anderen grausamen oder erniedrigenden Formen der Bestrafung aufmerksam und empfiehlt dem Vertragsstaat eindringlich, jegliche Form von körperlicher Züchtigung grundsätzlich zu untersagen und positive, gewaltlose und partizipative Erziehungs- und Disziplinierungsformen zu fördern.

Schutz des Kindes vor jeglicher Form von Gewalt
40. Der Ausschuss begrüsst die verschiedenen Initiativen des Vertragsstaates zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, unter anderem die Verabschiedung der Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte und die Revision des Zivilgesetzbuches zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. Dennoch bleibt der Ausschuss besorgt darüber, dass es keine umfassenden Daten und Studien zu Kindern gibt, die unter Misshandlung, Missbrauch, Vernachlässigung, sexueller Gewalt oder häuslicher Gewalt leiden. Ausserdem ist der Ausschuss beunruhigt darüber, dass es weder eine nationale Kinderschutzstrategie noch eine Koordination zwischen den verschiedenen kantonalen Programmen gibt.
41. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, die allgemeine Bemerkung Nr. 13 (2011) zum Recht des Kindes auf Schutz vor jeder Form von Gewalt zu berücksichtigen und insbesondere:
(a) einenationaleDatenbankzuallenFormenvonGewalt an Kindern zu erstellen, in welcher auch Fälle von Misshandlung, Missbrauch, Vernachlässigung und häuslicher Gewalt erfasst werden.
(b) Weitere Studien zum Ausmass und zu den Ausprägungen der Gewalt an Kindern durchzuführen sowie eine umfassende Präventions- und Interventionsstrategie im Falle von Misshandlung, Missbrauch, Vernachlässigung und häuslicher Gewalt zu entwickeln, welche ein Angebot an Rehabilitationsdiensten und die gesellschaftliche Wiedereingliederung der Opfer vorsieht.
(c) bestehende Strukturen zu evaluieren und im nächsten Staatenbericht über die Ergebnisse und getroffenen Massnahmen zu berichten.
(d) die nationale Koordination zur Bekämpfung aller Formen von Gewalt an Kindern zu verbessern.
(e) der genderspezifischen Dimension der Gewalt besondere Aufmerksamkeit zukommen zu lassen und ihr entgegenzuwirken.

Schädliche Praktiken
42. Der Ausschuss begrüsst die Verabschiedung einer neuen Strafbestimmung zum Verbot von Genitalverstümmelungen, ist jedoch tief besorgt über:
(a) die hohe Zahl von im Vertragsstaat lebenden Mädchen, die von Genitalverstümmelung betroffen oder der Gefahr ausgesetzt sind, beschnitten zu werden.
(b) chirurgische Eingriffe und sonstige, aus medizinischer Sicht unnötige Behandlungen, welche bei intersexuellen Kindern ohne deren «informierte Zustimmung» durchgeführt werden. Solche Eingriffe und Behandlungen sind häufig irreversibel und können zu schweren körperlichen und psychischen Leiden führen. Überdies äussert sich der Ausschuss besorgt über das Fehlen von Rechtsschutz- und Entschädigungsmechanismen.
43. Der Ausschuss weist den Vertragsstaat auf die allgemeine Bemerkung Nr. 18 zu schädlichen Praktiken hin, welche er gemeinsam mit dem Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau formuliert hat, und empfiehlt dem Vertragsstaat eindringlich:
(a) die Präventions- und Schutzmassnahmen zur Verhinderung weiblicher Genitalverstümmelung weiterzuführen und zu intensivieren, unter anderem durch die Schulung der relevanten Berufsgruppen, Sensibilisierungsprogramme und die strafrechtliche Verfolgung von Tätern.
(b) im Sinne der Ethikempfehlungen zur Intersexualität der Nationalen Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin sicherzustellen, dass keine unnötigen medizinischen Behandlungen oder chirurgischen Eingriffe im Säuglingsalter oder in der Kindheit vorgenommen werden, dass die körperliche Unversehrtheit, die Autonomie und die Selbstbestimmung der betroffenen Kinder gewährleistet und geeignete Beratungs- und Unterstützungsangebote für Familien mit intersexuellen Kindern bereitgestellt werden.

E. Familiäres Umfeld und alternative Betreuung (Art. 5, 9–11, 18 Abs. 1 und 2, 20–21, 25 und 27 Abs. 4)
Familiäres Umfeld
44. Der Ausschuss begrüsst die vom Vertragsstaat ergriffenen Massnahmen zur Unterstützung von Eltern bei der Ausübung ihrer elterlichen Pflichten, wie beispielsweise die Verabschiedung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Er bleibt jedoch besorgt über das ungenügende Angebot an verschiedenen Unterstützungsformen für Familien, insbesondere betreffend Kinderbetreuungseinrichtungen.
45. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, seine Bestrebungen zur Unterstützung von Familien zu verstärken und insbesondere landesweit für ausreichende Kinderbetreuungseinrichtungen von hoher Qualität zu sorgen.
46. Der Ausschuss stellt fest, dass im Vertragsstaat die Leihmutterschaft gesetzlich verboten ist, und dass das Gesetz darauf ausgerichtet ist, Leihmutterschaftsvereinbarungen im Ausland zu verhindern. Er ist jedoch besorgt über den ungewissen Rechtsstatus des Kindes während des einjährigen Bewilligungsverfahrens vor einer möglichen Adoption.
47. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat:
(a)das Bewilligungsverfahren zu beschleunigenund sicher zu stellen,dass das Kind während der Zeitspanne zwischen seiner Ankunft im Vertragsstaat und dem Zeitpunkt der Adoption nicht staatenlos ist oder diskriminiert wird.
(b) sicherzustellen, dass bei Adoptionsentscheiden «the best interest» des Kindes vorrangig berücksichtigt wird.

Aus der familiären Umgebung herausgelöste Kinder
48. Der Ausschuss begrüsst die Revision der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern, ist jedoch besorgt darüber:
(a) dass keine repräsentativen Daten und Informationen zur Situation von Kindern in Pflegefamilien oder Heimen vorhanden sind.
(b) dass bedeutende kantonale Unterschiede bezüglich der Kriterien zur Auswahl, Dauer und Überprüfung der Fremdplatzierung bestehen. Solche Unterschiede sind auch bezüglich der Qualität der verschiedenen alternativen Formen der Betreuung, einschliesslich Unterstützung, Schulung und Begleitung der Pflegefamilien oder bezüglich der Umsetzung der Betreuungsstandards festzustellen.
(c) dass es in einigen Kantonen nicht genügend Pflegefamilien gibt.
(d) dass bei Kindern unter drei Jahren nur die Heimunterbringung möglich ist.
(e) dass die leiblichen Eltern nur begrenzte Unterstützung erhalten, wenn ein Kind
aus einer Pflegefamilie oder einem Heim in seine Familie zurückkehrt.
49. Der Ausschuss weist den Vertragsstaat auf die Leitlinien für alternative Formen der Betreuung von Kindern hin (Resolution 64/142 der Generalversammlung, Anlage) und empfiehlt ihm:
(a) Mechanismen für die Erhebung und systematische Analyse von Informationen und aufgeschlüsselten Daten zu Kindern in allen alternativen Formen der Betreuung zu schaffen.
(b) die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen sicherzustellen, um zu ermöglichen, dass ein Kind nötigenfalls in einer Pflegefamilie eines anderen Kantons untergebracht werden kann. Hierbei muss das Recht des Kindes berücksichtigt werden, mit seiner biologischen Familie Kontakt pflegen zu können.
(c) sicherzustellen,dasslandesweitbeiEntscheidenzur Fremdplatzierung dieselben geeigneten Verfahrensgarantien und eindeutige Kriterien angewandt werden, welche auf dem «best interest» des Kindes beruhen.
(d) alternative Formen der Betreuung landesweit verbindlich zu regeln und zu hohen Qualitätsstandards zu verpflichten sowie sicherzustellen, dass den Heimen und den zuständigen Kindesschutzbehörden angemessene personelle, technische und finanzielle Ressourcen zur Verfügung stehen und Pflegefamilien in Erziehungsfragen systematisch geschult und unterstützt werden.
(e) dieUnterbringungvonKinderninPflegefamilienoder Heimen regelmässig zu überprüfen und die Qualität der Betreuung zu überwachen, insbesondere indem leicht zugängliche Kontaktstellen geschaffen werden, welche Meldungen über Kindsmisshandlung entgegennehmen, die gemeldeten Fälle untersuchen und Missstände beheben können.
(f) seine Bemühungen zu verstärken, um neue Pflegefamilien zu gewinnen und eine gute regionale Verteilung sicherzustellen.
(g) sicherzustellen, dass für kleine Kinder, insbesondere für jene unter 3 Jahren, alternative Formen der Betreuung in einem familiären Umfeld bestehen.
(h) die Unterstützung für diejenigen Familien auszubauen, deren Kinder nach einer Fremdplatzierung zu ihnen zurückkehren.

Adoption
50. Der Ausschuss begrüsst die Revision des Adoptionsrechts, ist jedoch besorgt über die hohe Anzahl internationaler Adoptionen, bei denen Kinder aus Ländern adoptiert werden, die nicht Vertragsstaat des 1993 in Den Haag abgeschlossenen Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption (HAÜ aus dem Jahr 1993) sind. Des Weiteren ist er besorgt über das Fehlen von Daten zu Adoptionen von Kindern aus diesen Ländern. Ausserdem zeigt sich der Kinderrechtsausschuss besorgt darüber, dass Adoptionsverfahren bei Kindern aus Ländern, die nicht Vertragsstaat des HAÜ von 1993 sind, nicht immer die vorrangige Berücksichtigung des «best interest» des Kindes sicherstellen. Dies gilt auch für die Abklärung der Eignung der zukünftigen Adoptiveltern und die Entscheidfindung. Überdies ist der Ausschuss besorgt über den unsicheren Rechtsstatus, welchen ausländische Kinder, die von Schweizer Eltern adoptiert werden, im einjährigen Adoptionsverfahren haben.

51. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat:
(a) systematisch und fortgesetzt statistische Daten, aufgeschlüsselt nach Alter, Geschlecht und nationaler Herkunft, sowie sachdienliche Informationen sowohl
zu nationalen als auch internationalen Adoptionen zu erfassen.
(b) sicherzustellen, dass die vorrangige Beachtung des «best interest» des Kindes bei internationalen Adoptionen strikte befolgt wird und die Schutzmassnahmen gemäss dem Den Haager Übereinkommen aus dem Jahr 1993 eingehalten werden, auch wenn das andere Land nicht Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist.
(c) die Adoptionsverfahren zu beschleunigen und sicherzustellen, dass aus dem Ausland adoptierte Kinder während der Wartezeit zwischen ihrer Ankunft im Vertragsstaat und dem Zeitpunkt der Adoption nicht staatenlos sind oder diskriminiert werden.

Kinder von inhaftierten Eltern
52. Der Ausschuss begrüsst die Schaffung einer Mutter-Kind-Abteilung in einem Gefängnis im Kanton Zürich, ist jedoch besorgt darüber, dass Daten zur Anzahl und zur Situation von Kindern inhaftierter Eltern fehlen. Ferner ist nicht bekannt, ob die Beziehung eines Kindes zum inhaftierten Elternteil genügend unterstützt wird.
53. Unter Bezugnahme auf die Empfehlungen, die der Ausschuss am sogenannten «Day of general discussion» 2011 zu den Rechten von Kindern inhaftierter Eltern formulierte, empfiehlt der Ausschuss dem Vertragsstaat, Daten zu erheben und eine Studie zur Situation von Kindern, deren Eltern im Vertragsstaat inhaftiert sind, durchzuführen. Dies mit dem Ziel, eine persönliche Beziehung zwischen den Kindern und ihren Eltern mittels regelmässiger Besuche, mit einem Angebot an angemessenen Dienstleistungen und geeigneter Unterstützung entsprechend Art. 9 der Konvention zu gewährleisten und sicherzustellen, dass «the best interest» des Kindes bei sämtlichen Entscheiden vorrangig beachtet wird.

F. Behinderung, Gesundheit und Wohlfahrt (Art. 6, 18 Abs. 3, 23, 24, 26, 27 Abs. 1–3 und 33)
Kinder mit Behinderungen
54. Der Ausschuss begrüsst das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen und die Verabschiedung derinterkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik. Dennoch ist der Ausschuss besorgt
(a) darüber, dass es keine umfassenden Daten zu Kindern mit Behinderungen, einschliesslich Kindern mit Autismus-Spektrum-Störungen, gibt.
(b) darüber, dass Kinder nicht in allen Kantonen angemessen in die Regelschule integriert werden und zu wenig personelle und finanzielle Ressourcen für ein gut funktionierendes inklusives Bildungssystem zur Verfügung gestellt werden.
(c) darüber, dass in der frühen Kindheit keine ausreichende Förderung und Betreuung geboten wird und Möglichkeiten der inklusiven Berufsbildung für Kinder mit Behinderungen fehlen.
(d) darüber, dass Kinder mit Autismus-Spektrum-Störungen in vielen Aspekten des sozialen Lebens diskriminiert und ausgegrenzt werden, insbesondere im Kanton Genf. Dazu gehört, dass die Autismus-Spektrums-Störung zu selten bereits in der frühen Kindheit entdeckt wird, dass intensive Frühförderungsprogramme und ein Zugang zum Regelunterricht fehlen, insbesondere aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal für die spezifische Unterstützung dieser Kinder in der Regelschule, und dass die Ausbildung der Fachkräfte, die mit Kindern mit Autismus- Spektrum-Störungen arbeiten, unzureichend ist.
(e) über Hinweise darauf, dass Kinder mit Autismus-Spektrum-Störungen, insbesondere im Kanton Genf, unangemessen behandelt werden. Zu solchen Behandlungsmethoden gehört das sogenannte Packing (einwickeln in kalte, nasse Laken), das einer Misshandlung gleichkommt.
(f) über das Fehlen von Informationen zu getroffenen Massnahmen, welche verhindern sollen, dass Kinder mit Behinderung in psychiatrischen Einrichtungen untergebracht werden und Ihnen willkürlich das Recht abgesprochen wird, von ihren Eltern besucht zu werden.
55. Im Sinne der allgemeinen Bemerkung Nr. 9 (2006) zu den Rechten von Kindern mit Behinderungen empfiehlt der Ausschuss dem Vertragsstaat eindringlich, im Umgang mit Behinderung einen menschenrechtsorientierten Ansatz zu verfolgen und empfiehlt dem Vertragsstaat daher:
(a) Daten zur Situation aller Kinder mit Behinderung zu erheben (aufgeschlüsselt nach Alter, Geschlecht, Art der Behinderung, ethnischer und nationaler Herkunft, geografischer Lage und sozioökonomischem Hintergrund etc.) und zu analysieren.
(b) seine Bestrebungen zu verstärken, landesweit ein inklusives, diskriminierungsfreies Bildungssystem sicherzustellen, insbesondere indem die dazu nötigen Ressourcen bereitgestellt und die Fachkräfte angemessen ausgebildet werden sowie indem klare Orientierungshilfen für Kantone erstellt werden, die noch keinen Inklusionsansatz verfolgen.
(c) eher die Inklusion als die Integration zu fördern.
(d) sicherzustellen, dass Kinder mit Behinderungen in allen Kantonen Zugang zu frühkindlicher Bildung und Betreuung, zu Frühförderprogrammen und zu Möglichkeiten der inklusiven Berufsbildung erhalten. (e) die spezifischen Bedürfnisse von Kindern mit Autismus-Spektrum- Störungen in allen Kantonen aufzugreifen und insbesondere sicherzustellen, dass diese Kinder in sämtlichen Bereichen des sozialen Lebens vollständig integriert werden, einschliesslich Freizeit- und kulturelle Aktivitäten. Des Weiteren empfiehlt der Ausschuss dem Vertragsstaat, der Inklusionspädagogik, welche auf die Bedürfnisse dieser Kinder ausgerichtet ist, höhere Priorität beizumessen als behindertenspezifischen Förderschulen und Betreuungseinrichtungen. Ausserdem sollen Früherkennungsmechanismen eingerichtet und Fachkräfte angemessen ausgebildet werden. Ferner empfiehlt der Ausschuss sicherzustellen, dass diese Kinder in wissenschaftlich fundierte Frühförderprogramme aufgenommen
werden.
(f) dieAnwendungvon«Packing»gesetzlichzuverbieten
und die nötigen Massnahmen zu ergreifen, damit Kinder mit Autismus-Spektrum-Störung mit Würde und Respekt behandelt werden und ihnen wirksam Schutz gewährt wird.
(g) alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass Kinder mit Behinderungen in psychiatrischen Einrichtungen untergebracht werden, und sicherzustellen, dass diesen Kindern nicht willkürlich das Recht abgesprochen wird, von ihren Eltern besucht zu werden.

Gesundheit und Gesundheitswesen
56. Der Ausschuss begrüsst, die Verbilligung der Krankenkassenprämien um mindestens 50 % bei Kindern aus Familien mit niedrigem oder mittlerem Einkommen, ist jedoch besorgt
(a) darüber, dass die pädiatrische Versorgung immer stärker zentralisiert wird und die Zahl der Pädiaterinnen und Pädiater zwar ansteigt, jedoch noch nicht genügt.
(b) über die zunehmenden Übergewichts- und Fettleibigkeitsprobleme bei Kindern und darüber, dass während Kindersendungen am Fernsehen exzessiv für stark fett-, zucker- und salzhaltige Lebensmittel geworben wird.
57. Der Ausschuss macht den Vertragsstaat auf seine allgemeine Bemerkung Nr. 15 (2013) zum Rechts des Kindes auf das erreichbare Höchstmass an Gesundheit aufmerksam und empfiehlt dem Vertragsstaat:
(a) sicherzustellen, dass Kinder landesweit Zugang zu qualitativ hochstehenden Behandlungen in Kinderspitälern und Kinderarztpraxen haben.
(b) verstärkt Massnahmen gegen Übergewicht und Fettleibigkeit einzuleiten und bei Jugendlichen einen gesunden Lebensstil zu fördern, zu welchem auch körperliche Aktivität gehört. Ferner sollen die notwendigen Massnahmen zur Einschränkung der Vermarktung von stark fett-, zucker- und salzhaltigen Lebensmitteln bei Kindern ergriffen werden.

Stillen
58. Der Ausschuss ist erfreut darüber, dass die meisten Säuglinge im Vertragsstaat während der ersten Monate gestillt werden und dass neue Bestimmungen zur Entlöhnung von Stillpausen während der Arbeitszeit verabschiedet wurden. Dennoch ist der Ausschuss besorgt darüber:
(a) dass nur wenige Kinder bis zum Alter von sechs Monaten ausschliesslich gestillt werden.
(b) dass das Gesundheitspersonal ungenügend dazu geschult wird, wie wichtig es ist, ausschliesslich zu stillen.
(c) dass lediglich 55 Prozent der Spitäler im Vertragsstaat das Label «Baby Freundliches Spital» besitzen.
(d) dass es keine nationale Strategie zur Ernährung und zum Stillen von Säuglingen und Kleinkindern gibt.
(e) dassnurwenigeBestimmungendesInternationalenKodexfürdieVermarktung von Muttermilchersatzprodukten vollständig in die nationale Gesetzgebung integriert wurden und die Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten lediglich auf einem freiwilligen Verhaltenskodex basiert.
(f) dassdienationalenEmpfehlungenzumStillenundzurSäuglingsernährung die einschlägigen WHO-Empfehlungen nicht berücksichtigen.
59. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat:
(a) seine Bestrebungen zur Förderung von ausschliesslichem Stillen und
anschliessendem Weiterstillen zu verstärken, indem er Informationsmaterial einsetzt und auf die Bedeutung des Stillens und die Risiken von Muttermilchersatzprodukten aufmerksam macht.
(b) die Schulung des Gesundheitspersonals hinsichtlich der Bedeutung des ausschliesslichen Stillens zu überprüfen und zu verbessern.
(c) die Zahl der Spitäler mit dem Label «Baby Freundliches Spital» weiter zu erhöhen.
(d) eineumfassendenationaleStrategiezudenErnährungspraktikenfürSäuglinge und Kleinkinder zu entwickeln.
(e) sicherzustellen, dass der Internationale Kodex für die Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten streng befolgt wird.
(f) sicherzustellen, dass die nationalen Empfehlungen zum Stillen und zur Säuglingsernährung den einschlägigen Empfehlungen der WHO entsprechen.
(g) eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs auf mindestens sechs Monate in Betracht zu ziehen.

Psychische Gesundheit
60.Der Ausschuss ist besorgt über die Häufigkeit der Diagnose Aufmerksamkeitsdefizit- Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) oder Aufmerksamkeitsdefizit-Störung (ADS) und die damit zusammenhängende Verschreibung von psychotropen Substanzen, insbesondere von Methylphenidaten bei Kindern, trotz zunehmender Hinweise auf schädigende Folgen dieser Medikamente. Des Weiteren ist der Ausschuss besorgt über Berichte, wonach mit dem Schulverweis des Kindes gedroht wird, wenn Eltern der Behandlung ihrer Kinder mit psychotropen Substanzen nicht zustimmen.
61. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat:
(a) StudienzunichtmedikamentösenDiagnose-undTherapieansätzenbeiADHS
und ADS durchzuführen.
(b) sicherzustellen, dass die zuständigen Gesundheitsbehörden den Ursprung der
Unaufmerksamkeit im Klassenzimmer ermitteln und die Diagnostik von
psychischen Gesundheitsproblemen bei Kindern verbessern.
(c) dieUnterstützungfürFamilienzuverbessern,einschliesslichdesZugangszu psychosozialer Beratung und psychologischer Unterstützung, und sicherzustellen, dass Kinder, Eltern, Lehrkräfte und andere Berufsgruppen, die mit oder für Kinder arbeiten, angemessene Informationen zu ADHS und ADS
erhalten.
(d) die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass Druck auf
Kinder und Eltern ausgeübt wird, einer Behandlung mit psychotropen Substanzen zuzustimmen.

Suizid
62. Der Ausschuss ist weiterhin besorgt über die hohe Anzahl Suizide bei Jugendlichen.
63. Im Sinne der allgemeinen Bemerkung Nr. 4 (2003) zur Gesundheit Jugendlicher empfiehlt der Ausschuss dem Vertragsstaat, die Verabschiedung des Nationalen Aktionsplans Suizidprävention, welcher die spezifischen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen berücksichtigen sollte, voranzutreiben sowie dessen effektive Umsetzung zu gewährleisten.

Lebensstandard
64. Der Ausschuss begrüsst das 2009 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Familienzulagen und weitere Massnahmen zur Bekämpfung von Armut, einschliesslich die Verabschiedung der Gesamtschweizerischen Strategie zur Armutsbekämpfung und das Nationale Programm zur Prävention und Bekämpfung von Armut 2014– 2018. Dennoch ist der Ausschuss besorgt, dass die Zusatzleistungen für Familien, zu denen auch die Sozialhilfe zählt, in einigen Kantonen weiterhin niedrig sind.
65. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, das System der Familienzulagen und sonstigen Sozialleistungen für Familien weiter auszubauen, so dass alle Kinder in der Schweiz, auch jene von Flüchtlingen, Asylsuchenden und Migrantinnen und Migranten, einen angemessenen Lebensstandard haben.

G. Bildung, Freizeit und kulturelle Aktivitäten (Art. 28, 29, 30 und 31)
Bildung im Bereich Menschenrechte
66.Der Ausschuss ist besorgt darüber, dass die Menschenrechte nicht in allen Kantonen integraler Teil der Schulbildung sind.
67.Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, sicherzustellen, dass Pflichtmodule zur Kinderrechtskonvention und zu den Menschrechten im Allgemeinen in die harmonisierten sprachregionalen Lehrpläne aufgenommen werden.

H. Besondere Schutzmassnahmen (Art. 22, 30, 32–33, 35– 36, 37b–d, 38, 39 und 40)
Asylsuchende Kinder, Flüchtlingskinder und Sans-Papier- Kinder
68. Der Ausschuss begrüsst das 2014 in Kraft getretene revidierte Asylgesetz, wonach Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen prioritär zu behandeln sind. Er bleibt jedoch besorgt darüber, dass bei Asylverfahren von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) «the best interest» des Kindes nicht immer vorrangig beachtet wird und dass im Zusammenhang mit dem Vorbehalt zu Artikel 10 der Konvention das Recht auf Familienzusammenführung für vorläufig aufgenommene Personen zu stark eingeschränkt ist. Ausserdem ist der Ausschuss besorgt darüber:
(a) dass bedeutende kantonale Unterschiede in Bezug auf die Aufnahmebedingungen, die Integrationsunterstützung und die Sozialleistungen für asylsuchende Kinder und Flüchtlingskinder bestehen; so gibt es beispielsweise Kinder, die in Militärbunkern oder Zivilschutzanlagen untergebracht werden.
(b) dass «Vertrauenspersonen» für unbegleitete asylsuchende Kinder keine Erfahrung in der Kinderbetreuung oder auf dem Gebiet der Kinderrechte aufweisen müssen.
(c) dass der Zugang asylsuchender Kinder zu weiterführenden Bildungsabschlüssen erschwert ist und keine harmonisierte Praxis für die Zulassung zu Berufsausbildungen besteht.
(d) dass das beschleunigte Asylverfahren, das auch am Flughafen möglich ist, bei Kindern ebenfalls angewendet werden kann.
(e) dass im Vertragsstaat eine beträchtliche Anzahl Sans- Papier-Kinder (Kinder ohne legalen Aufenthaltsstatus) lebt und dass diese Kinder mehrfacher Benachteiligung ausgesetzt sind, beispielsweise beim Zugang zur Gesundheitsversorgung, zur Bildung (insbesondere auf Sekundarstufe) und zu Berufsausbildungen, und dass es keine Strategien zur Behebung dieser Benachteiligungen gibt.
69. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat:
(a) sicherzustellen, dass das Asylverfahren den spezifischen Bedürfnissen und Anforderungen von Kindern vollständig Rechnung trägt und im Verfahren «the best interest» des Kindes stets vorrangig beachtet wird.
(b) sein System zur Familienzusammenführung, insbesondere jenes für vorläufig
aufgenommene Personen, zu überprüfen.
(c) landesweit Mindeststandards für Aufnahmebedingungen, Integrations-
unterstützung und Fürsorge für Asylsuchende und Flüchtlinge, insbesondere Kinder, einzuführen und dafür zu sorgen, dass alle Empfangs- und Betreuungszentren kinderfreundlich sind und den geltenden UN-Normen entsprechen.
(d) sicherzustellen, dass «Vertrauenspersonen» angemessen auf die Arbeit mit unbegleiteten asylsuchenden Kindern vorbereitet werden.
(e) sicherzustellen, dass asylsuchende Kinder effektiv und diskriminierungsfrei Zugang zu Bildung und Berufsbildung erhalten.
(f)das beschleunigte Asylverfahren nicht auf asylsuchende Kinder anzuwenden und Schutzmassnahmen zu treffen, damit das Recht auf die vorrangige Beachtung des «best interest» des Kindes immer gewährleistet wird.
(g) Strategien und Programme zum Schutz vor sozialer Ausgrenzung und Diskriminierung von Sans-Papier-Kindern zu entwickeln und dafür zu sorgen, dass diese Kinder ihre Rechte, einschliesslich des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen, in der Praxis vollumfänglich wahrnehmen können.

Folgearbeiten zu den früheren Schlussbemerkungen und Empfehlung des Ausschusses zum Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
70. Der Ausschuss begrüsst die Revision des Militärstrafgesetzes, mit der ein limitiertes Weltrechtsprinzip für die Ahndung von Kriegsverbrechen eingeführt wird, sowie die Verabschiedung des Aktionsplans des EDA für den Schutz von Kindern, die in bewaffneten Konflikten Streitkräften oder bewaffneten Gruppen angeschlossen sind (2014–2016). Er ist jedoch weiterhin besorgt darüber, dass die Rekrutierung von Kindern durch nichtstaatliche bewaffnete Gruppen nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt wird, und dass statistische Daten zu asylsuchenden, Flüchtlings- und Migrantenkindern fehlen, die im Ausland an bewaffneten Konflikten teilgenommen haben könnten.
71. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, die Rekrutierung von Kindern durch nichtstaatliche bewaffnete Gruppen ausdrücklich unter Strafe zu stellen und sein Datenerhebungssystem zu verbessern.
Jugendstrafrechtspflege
72. Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass mit der Revision des 2007 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht die Strafmündigkeit von 7 auf 10 Jahre heraufgesetzt wurde. Er nimmt ausserdem zur Kenntnis, dass die 2001 in Kraft getretene Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vorsieht, Kinder während der Untersuchungshaft und in Strafvollzugseinrichtungen von erwachsenen Inhaftierten zu trennen. Dennoch ist der Ausschuss besorgt darüber:
(a) dass das Strafmündigkeitsalter nach wie vor unter den international akzeptierten Standards liegt.
(b) dass Kindern nicht immer ein kostenloser Rechtsbeistand gewährt wird.
(c) dass nach wie vor nur wenige Anwältinnen und Anwälte auf das Jugendstrafrecht und die Jugendstrafprozessordnung spezialisiert sind.
(d) dass Kinder in Haftanstalten immer noch nicht von erwachsenen Inhaftierten getrennt werden.
73. Im Geiste der allgemeinen Bemerkung Nr. 10 (2007) zu den Kinderrechten im Jugendstrafrecht empfiehlt der Ausschuss dem Vertragsstaat eindringlich, sein Jugendstrafrechtssystem vollständig mit der Konvention und weiteren relevanten Standards in Einklang zu bringen. Insbesondere empfiehlt der Ausschuss dem Vertragsstaat eindringlich:
(a) die Strafmündigkeit auf ein international annehmbares Alter anzuheben.
(b) sicherzustellen, dass Kinder Zugang zu einer unentgeltlichen Rechtsvertretung
oder zu anderen geeigneten Unterstützungsleistungen haben.
(c) sicherzustellen,dassalleanderJugendstrafrechtspflegebeteiligtenPersonen, zu denen auch Anwältinnen und Anwälte gehören, entsprechend geschult
werden.
(d) die Errichtung von angemessenen Haftanstalten voranzutreiben, damit Kinder
nicht zusammen mit Erwachsenen inhaftiert werden.

I. Ratifizierung des Fakultativprotokolls betreffend das Mitteilungsverfahren
74. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat im Hinblick auf eine bessere Umsetzung der Kinderrechte, das Fakultativprotokoll der Kinderrechtskonvention zum Mitteilungsverfahren zu ratifizieren.

J. Ratifizierung von internationalen Menschenrechtsinstrumenten
75. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat im Hinblick auf eine bessere Umsetzung der Kinderrechte, die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu ratifizieren.

K. Zusammenarbeit mit regionalen Behörden
76. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, bei der Umsetzung der Konvention und weiterer Menschenrechtsinstrumente mit dem Europarat zusammenzuarbeiten, dies sowohl im Vertragsstaat selbst als auch in anderen Mitgliedstaaten des Europarats.

IV. UMSETZUNG UND BERICHTERSTATTUNG
A. Folgearbeiten und Bekanntmachung
77. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, alle geeigneten Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die in den vorliegenden Schlussbemerkungen enthaltenen Empfehlungen ausnahmslos umgesetzt werden. Ausserdem empfiehlt der Ausschuss, den Zweiten, Dritten und Vierten Staatenbericht, die schriftlichen Antworten des Vertragsstaates und die vorliegenden Schlussbemerkungen in die Landessprachen zu übersetzen und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

B. Nächster Bericht
78. Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat auf, den Fünften und Sechsten Staatenbericht bis am 25. September 2020 einzureichen und darin Angaben zu den Folgearbeiten zu den vorliegenden Schlussbemerkungen zu machen. Der Bericht sollte den am 1. Oktober 2010 verabschiedeten harmonisierten vertragsspezifischen Richtlinien des Kinderrechtsausschusses für die Berichterstattung (CRC/C/58/Rev. 2 und Corr. 1) entsprechen und höchsten 21 200 Wörter umfassen (siehe Resolution 68/268 Abs. 16 der Generalversammlung). Reicht der Vertragsstaat einen zu langen Bericht ein, wird er aufgefordert, ihn gemäss der genannten Resolution zu kürzen. Ist der Vertragsstaat nicht in der Lage, den Bericht zu überarbeiten und neu einzureichen, kann die Übersetzung und somit die Prüfung durch den Kinderrechtsausschusses nicht garantiert werden.
79. Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat auf, ein aktualisiertes Basisdokument für die Berichterstattung einzureichen, das mit den Anforderungen des gemeinsamen Basisdokuments (Common Core Document) und den am fünften
Treffen des Interausschusses der Menschenrechtsvertragsorgane im Juni 2006 (HRI/GEN/2/Rev. 6, Kap. I) verabschiedeten harmonisierten Richtlinien übereinstimmt. Gemäss der Resolution 68/268 (Abs. 16) der Generalversammlung darf das Common Core Document höchstens 42 400 Wörter umfassen.








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