Afficher un article
Les sources des articles disponibles dans la recherche sont l'historique des bulletins DEI, la Convention des droits de l'enfant ainsi que certaines publication de DEI.
Wer sich gegen die Alterbestimmung mittels Röntgenuntersuchung wehrt, gilt neuerdings als volljährig ! [ Bulletin DEI, septembre 2001 Vol 7 No 3 p. 9 ] Im September 2000 hatte die Asylrekurskommission in einem Grundsatzurteil entschieden, dass die vom Bundesamt für Flüchtlinge angewandte Knochenaltersanalyse zu wenig sicher sei, um das Alter von jugendlichen Asylbewerbern zu bestimmen. Die Hilfswerke hatten diese Methode seit langem kritisiert und Länder wie Österreich und Deutschland waren davon abgekommen. Im Juni 2001 hat der Bundesrat die Revision des Asylgesetzes in die Vernehmlassung geschickt. Darin erscheint nun wieder die Altersbestimmung mittels Handröntgen bei alleinstehen- den jugendlichen Asylbewerbern. Dem Bundesamt für Flüchtlinge ist diese Untersuchung deshalb wichtig, weil Minderjährigen nach der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes ein besonderer Schutz zukommt: es müssen vormundschaftliche Massnahmen getroffen und eine Vertrauensperson ernannt werden. Die Nachfrage "des Bundes" beim Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) ergab, dass eine Kombination mit Zahnröntgen vorgesehen ist, die noch in der Praxis entwickelt werden müsse. Was sicher ist, sind Sanktionen gegen Jugendliche, die die "wissenschaftlichen Untersuchungen" verweigern. Das Prinzip "der gesetzlichen Vermutung" soll eingeführt werden, wonach von der Volljährigkeit einer Person auszugehen ist, die die Analysen nicht zulässt: der Anspruch auf Minderjährigenschutz würde ihr verweigert. Der Sprecher der Schweizerischen Flüchtlingshilfe findet nicht zulässig, dass künftig eine blosse Vermutung zur Wahrheit erhoben werden soll; damit werde vom Grundsatz abgewichen, der die Behörden verpflichtet, vom Amtes wegen einen Sachverhalt festzustellen. Er kritisiert auch, dass diese Verschärfung zusätzlich zu den Gründen, nicht auf ein Asylgesuch eintreten zu müssen, eingeführt werden soll. (Quelle: Der Bund, 29.6.2001; Verleiche auch Schweizer Bulletin der Kinderrechte, Vol. 6, N° 3/4, Dezember 2000.) |
|
|