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Les sources des articles disponibles dans la recherche sont l'historique des bulletins DEI, la Convention des droits de l'enfant ainsi que certaines publication de DEI.
Das Recht behinderter Kinder auf Integration [ Bulletin DEI, ottobre 1995 Vol 1 No 2 p. 6, 7 ] Integration ist nicht eine Frage des Überlebens ausschliesslich für das behinderte Kind oder Individuum, bzw. für die einzelne Familie, sondern eine Frage des (ethischen) Überlebens einer Gemeinschaft.” So könnte das Ergebnis der Tagung “Integration — Keine Frage!” vom 1. April 1995 in Zürich zusammengefasst werden. Die Integration behinderter Kinder in die Schule ist gleichzeitig ein grosses Bedürfnis und eine grosse Hoffnung für viele Eltern. Nach Referaten über die Integration aus der Sicht von Sozialwissenschaftern, Sonderpädagogen und Juristen wurde in Arbeitsgruppen nach Möglichkeiten der Integration behinderter Kinder in die "normale" Schule gesucht. In vielen Kantonen zeigt die Erfahrung mancher Eltern, wie mühsam dieser Prozess ist. Da behinderte Schüler gewisse Anforderungen stellen, wie die Information der Lehrkräfte, der Schulbehörden und die Anstellung eines Heilpädagogen oder einer Heilpädagogin werden der Integration Hindernisse in den Weg gestellt. Nach der Erfahrung der TeilnehmerInnen an der Tagung müsste sich auch die Invalidenversicherung für neue Therapien öffnen und nicht nur den (viel teuren) Platz in einer Sonderschule, sondern auch den Platz in einer normalen Schule finanziell unterstützen. An dieser Tagung war DEI/RKI durch Marie-Françoise Lücker-Babel vertreten. In ihrem Referat erörterte sie die Frage der Integration anhand des Diskriminierungsverbots: nach Artikel 23 der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes müssen auch behinderte Kinder in den Genuss aller Menschenrechte kommen. Artikel 23 ist an sich schon eine kleine Konvention, denn er erläutert die Ziele, die zu erreichen und die Massnahmen, die durchzuführen sind, um “die Würde des Kindes [zu] wahren, seine Selbständigkeit [zu] fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft [zu] erleichtern” (Abs. 1). Dazu sind Massnahmen zu treffen, bei denen die Bedürfnisse und die Lebensumstände der Eltern berücksichtigt werden (Abs. 2), dies in einer Weise, “die der möglichst vollständigen sozialen Integration und individuellen Entfaltung des Kindes einschliesslich seiner kulturellen und geistigen Entwicklung förderlich sind” (Abs. 3). Aus der Konvention kommt klar hervor, dass die rein protektive Haltung dem behinderten Kind gegenüber einer partizipativen weichen muss. Behinderten Kindern kommen nicht nur die Rechte des Artikels 23 der Konvention über die Rechte des Kindes zu, sondern auch alle anderen, wie zum Beispiel die Artikel zum Schutz der Familienbeziehungen, zur Plazierung von Kindern, zur Rehabilitation, zur Schulpflicht und den Zielen des Schulunterrichts, zur Freizeit und zur Partizipation. Die Integration in die Gesellschaft, die Teilnahme am sozialen Leben gehören zu den Bedürfnissen und Rechten aller Kinder. Für jede Situation, in der sich ein Kind befindet, müssen die notwendigen Voraussetzungen geschaffen werden: für Knaben und Mädchen, für Schweizer und Ausländer, für gesunde und kranke Kinder, für Stadt- und Kinder auf dem Lande. In diesem Sinn sind behinderte Kinder keine spezielle Gruppe: es müssen bloss vom Staat und der Gesellschaft angepasste Voraussetzungen geschaffen werden, damit sie in den vollen Genuss der Menschenrechte kommen können. Die 170 TeilnehmerInnen an der Tagung “Integration — Keine Frage!” haben den Kerngehalt der Kinderrechtskonvention richtig erfasst und verlangten am Schluss ein gesetzlich verankertes Recht auf freie Schulwahl für ihre Kinder. |
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