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Les sources des articles disponibles dans la recherche sont l'historique des bulletins DEI, la Convention des droits de l'enfant ainsi que certaines publication de DEI.
Schulrecht: Schulhauszuteilung und Kinderrechte / Droit scolaire: Affectation à un bâtiment scolaire et droits de l’enfant [ Bulletin DEI, settembre 2002 Vol 8 No 4 p. 8 ] C. ist sieben Jahre alt; zu Beginn des Schuljahres 2001/2002 wurde er nicht dem nächstliegenden sondern einem 500m weiter entfernten Schulhaus zugeteilt. Nach Meinung des Regierungsrats des Kantons Schwyz war dies eine rein organisatorische Massnahme, weshalb er nicht auf die Beschwerde der Eltern einging. Er befand, dass kein Anspruch darauf bestehe, bis zum Abschluss der Primarschulzeit das anfangs zugewiesene Schulhaus nicht wechseln zu müssen. Die Eltern erhoben staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Die Bundesrichter prüften zuerst, ob die zur Diskussion stehende Anordnung als anfechtbarer Entscheid, der Rechte oder Pflichten des Schülers und/oder seiner Eltern berührt, gelten kann. Ferner ob Art. 11 Abs. 1 der Bundesverfassung verletzt werde. 1 Zur Anfechtbarkeit der kantonalen Anordnung «Im Schrifttum werden die Beschlüsse über die Aufhebung von Schulen und Klassen zwar grundsätzlich als Verwaltungsakte organisatorischer Natur eingestuft; gleichzeitig wird aber anerkannt, dass sie dann Gegenstand einer Beschwerde bilden können, wenn sie das Recht des Kindes auf genügenden Primarunterricht in Frage stellen oder einen anderen durch Gesetz zugesicherten Anspruch betreffen [Literaturhinweise]» (Erwägung 3.2). «[…] Der Regierungsrat übersieht […], dass ein Rechtsschutzinteresse, das ausnahmsweise eine Rechtsmittelmöglichkeit rechtfertigt, nicht nur vorliegen kann, wenn es nachgerade um Ansprüche eines Schülers geht, sondern auch dann, wenn diesem besondere Verhaltenspflichten oder sonstige besondere Nachteile zugemutet werden. […] Solche «organisatorische» Anordnungen, welche die Interessen des einzelnen Schülers in spezifischerer Weise berühren, [können] in der schweizerischen Praxis regelmässig auf dem Rechtsmittelweg angefochten werden […]. Als Beispiele können Entscheide über die Nichtpromotion oder die Einweisung in eine Kleinklasse genannt werden. […]» (Erw. 3.3). „Die Zuweisung eines Schülers der ersten Primarklasse in ein weiter entferntes Schulhaus, wodurch sich der Schulweg von 300 m um 500 m bzw. täglich um 2 km (4 mal 500 m) verlängert, greift – unabhängig von der Frage der Zulässigkeit dieser Massnahme – in erheblicher Weise in das Leben und in den Tagesablauf des betroffenen Kindes ein. Eine solche Massnahme geht wesentlich weiter als die üblichen organisatorischen Anordnungen, die sich auf den schulinternen Bereich im engeren Sinne beschränken (zum Beispiel Zuweisung in eine andere Klasse an der gleichen Schule, Änderungen des Stundenplanes usw.). Dem betroffenen Kind bzw. seinen Eltern müsste daher im Bestreitungsfall an sich eine Anfechtungsmöglichkeit offen stehen […]» (Erw. 3.4). Zur Anwendung von Art. 11 der Bundesverfassung Die Eltern machen eine Verletzung von Art. 11 Abs. 1 BV geltend, indem ihr Kind durch den längeren Schulweg physisch gefährdet und durch die Trennung von den Schulkameraden psychisch belastet wird. Die Bundesrichter bewerten zuerst den Inhalt der in ihren Augen «konkretisierungsbedürftigen» Verfassungsnorm und dann ihre mögliche Verletzung von seiten der kantonalen Behörde. „Art. 11 BV legt es vom Wortlaut her nahe , in dieser Bestimmung ein neues Sozialrecht zu sehen, das einen einklagbaren Anspruch gewährt. Weil der Anspruch aber sehr allgemein formuliert ist, erscheint Art. 11 BV als in hohem Masse konkretisierungsbedürftig und ist die Justiziabilität als Leistungsanspruch fraglich [Literaturhinweise]. Das Bundesgericht hat die Frage bisher offen gelassen, ob diesem Grundrecht neben der persönlichen Freiheit und anderen für Kinder und Jugendliche wesentlichen – in ihrem Schutzbereich spezifischeren – verfassungsmässigen Rechten eine eigene Tragweite zukommt. Es wurde jedenfalls abgelehnt, aus Art. 11 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung abzuleiten [Rechtsprechungshinweise]. Ebenso erscheint es als zu weitgehend, aus dem Grundrecht direkt einen Anspruch auf Zuteilung eines Schülers in ein bestimmtes Schulhaus abzuleiten. […] Die Zuteilung in ein etwas weiter entferntes Schulhaus, wobei zusätzlich eine weitere Hauptverkehrsstrasse überquert werden muss, greift nicht in den elementaren Schutzbereich des Schülers auf Unversehrtheit und auf Förderung seiner Entwicklung ein, auch wenn der längere Schulweg, der zudem am näheren Schulhaus vorbeiführt, den Schüler psychisch belasten mag» (Erv. 4.2). Eine Verletzung von Art. 11 Abs. 1 BV wurde verneint und die Beschwerde der Eltern abgewiesen. (Entscheid der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts 2P.324/2001, 28.03.2002) 1«Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf die Förderung ihrer Entwicklung.» Résumé français: A la rentrée 2001/2002, C., âgé de 7 ans, est affecté à un bâtiment scolaire de 500m. plus éloigné que son école habituelle. Les parents recourent contre la décision cantonale en invoquant en particulier l’art. 11 al. 1 de la Constitution fédérale 2. Les juges fédéraux estiment dans un premier temps que la mesure prise par les autorités scolaires constitue bien une décision contre laquelle les parents ont le droit de recourir, vu qu’elle affecte les droits et devoirs de l’élève en question. Dans un second temps, ils se penchent sur l’interprétation à donner à l’art. 11 al. 1 Cst. A leurs yeux, la mesure prise ne porte pas atteinte à un droit constitutionnel; en effet, celui-ci ne confère pas un droit à fréquenter une école déterminée. Dans le cas d’espèce, le changement d’école ne constitue ni une contrainte physique (chemin plus long) ni une souffrance psychologique (celle de passer devant le bâtiment que C. fréquentait précédemment) telles que l’Art. 11 al. 1 Cst en paraisse violé. 2. « Les enfants et les jeunes ont droit à une protection particulière de leur intégrité et à l’encouragement de leur développement ». |
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