Deprecated: mysql_pconnect(): The mysql extension is deprecated and will be removed in the future: use mysqli or PDO instead in /home/clients/dd97c3d1555e010b40d5c268f7caf91f/web/338/dei/includes_c/inc_dbopen.php on line 48
Défense des enfants international
section suisse
 
Afficher un article
Les sources des articles disponibles dans la recherche sont l'historique des bulletins DEI, la Convention des droits de l'enfant ainsi que certaines publication de DEI.


Verbot einer von der "Scientology" getragenen Primarschule / Interdiction d’une école primaire rattachée à la scientologie
  
[ Bulletin DEI, settembre 2003 Vol 9 No 3 p. 16, 17 ]

1998 erhielt X. in Luzern eine auf vier Jahre befristete Bewilligung zum Betrieb einer privaten Tagesschule auf Primarschulstufe. Ein Jahr später wurde sie vom kantonalen Erziehungsrat aufgefordert, “über allfällige Beziehungen zur “Scientology”-Bewegung Auskunft zu geben”. Als klar wurde, dass X. dieser Bewegung angehört und dass sie auch die Unterrichtsmethode des “Scientology”-Gründers anwendet, erachtete der Luzerner Regierungsrat, dass X. “als Trägerin einer Privatschule nicht vertrauenswürdig” ist. Wegen der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht konnte X. ihre Bewilligung bis Ende Juni 2002 behalten; diese wurde aber nicht verlängert.

Bei der Prüfung der staatsrechtlichen Beschwerde von X. wegen Verletzung verschiedener Grundrechte äusserte sich das Bundesgericht zur Natur der “Scientology” und deren Unverträglichkeit mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe.


Zur Privatschulbewilligung


“Mit der Erteilung der Privatschulbewilligung überträgt der Kanton Privaten eine öffentlicheAufgabe, die grundsätzlich ihm obliegt; er hat von Verfassungs wegen für einen ausreichenden obligatorischen Grundschulunterricht unter staatlicher Leitung oder Aufsicht zu sorgen (Art. 62 BV [Literaturhinweis]). […] Der Inhaber der Bewilligung hat für den ordnungsgemässen Betrieb der Schule zu sorgen und trägt die Verantwortung für diese nach innen und aussen; es darf von ihm deshalb ein hohes Mass an Integrität verlangt werden. Dies bezweckt einerseits, eine harmonische Zusammenarbeit zwischen Schule und staatlicher Aufsicht sicherzustellen, und andererseits, die Kinder präventiv vor einem intoleranten und mit den Werten der Volksschule unvereinbaren Unterricht zu schützen […]” (Erw. 4.1.2).


Zur “Scientology” als Organisation und der persönlichen Mitgliedschaft der Klägerin


Gestützt auf seiner früheren Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht, dass es “verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden” ist, wenn einer solchen Organisation eine Privatschulbewilligung verweigert wird. “Es kann als erstellt gelten, dass die “Scientology”-Organisation seit Jahrzehnten mit Blick auf ihre Methoden und auf ihr systeminhärentes Manipulationspotential im In- und Ausland zu Kontroversen, strafrechtlich relevanten Beanstandungen und behördlichem Einschreiten Anlass gibt; dies genügt, um ihr bzw. einer mit ihr verflochtenen Trägerschaft die Vertrauenswürdigkeit zur Führung einer Privatschule abzusprechen” (Erw. 4.2.1).

.Auch wenn X. nur passives Mitglied ist, hat sie laut Statuten der Organisation Verpflichtungen, die über einfache Kursbesuche bei der “Scientology” hinausgehen. “Mag ihre Zugehörigkeit zur “Scientology”-Kirche noch als Privatangelegenheit gelten, kann dies auf jeden Fall nicht mehr für den Einsatz von auf scientologischem Gedankengut beruhenden Unterrichtsmethoden und für die Förderung der Ziele und Prinzipien der Mutterkirche im Rahmen des Unterrichts gesagt werden. […] Das Verschweigen des geplanten Einsatzes der umstrittenen Studiertechnik war geeignet, ihre persönliche Vertrauenswürdigkeit zu beeinträchtigen” (Erw. 4.2.2). Die Qualität des Unterrichts war nicht der Gegenstand des Verfahrens; der Beschwerdeführerin wurde die Bewilligung nicht mangels Eignung als Lehrerin, sondern mangels Vertrauenswürdigkeit als Schulträgerin verweigert (Erw. 4.2.3).


Zur Verletzung der Grundrechte


X. macht die Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), der Vereinigungsfreiheit (Art. 23 BV), der Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie der Religionsfreiheit (Art. 15 BV bzw. 9 EMRK) geltend. “Zu Unrecht: Ohne dass die Tragweite und Anwendbarkeit dieser verfassungsmässigen Rechte im vorliegenden Zusammenhang im Einzelnen zu prüfen wären, ergibt sich aus diesen jedenfalls kein absoluter Anspruch darauf, im obligatorischen Schulbereich eine Privatschule führen zu dürfen. […] Die entsprechenden Grundrechte können – bei Respektierung ihres Kerngehalts – gestützt auf eine gesetzliche Grundlage […] beschränkt werden, soweit das öffentliche Interesse dies gebietet […] und der Eingriff verhältnismässig erscheint ([…] Art. 36 BV und Art. 9 Abs. 2 EMRK)” (Erw. 5.1).

Die von der Luzerner Gesetzgebung über die Volksschulbildung geforderte “Vertrauenswürdigkeit” des Privatschulträgers ist ein relativ offener Begriff, der aber eine Selbstverständlichkeit widerspiegelt (Erw. 5.2.1). Darüber hinaus ist das öffentliche Interesse an dieser Anforderung erheblich, da der Schutz der Kinder hier im Vordergrund steht. “[…] ein Kanton ist jedoch von Verfassungs wegen nicht gehalten, in diesem Rahmen – mittelbar oder unmittelbar – mit einer Trägerschaft zu kooperieren, die mit manipulativen und fragwürdigen Methoden und Konzepten operiert, welche geeignet erscheinen, die der Volksschule zugrundeliegenden Wertvorstellungen von Menschenwürde, Freiheit, Gerechtigkeit, Toleranz, Solidarität und Chancengleichheit […] in Frage zu stellen. Dabei geht es nicht um die Diskriminierung einer Gruppe oder einer Person gestützt auf ein staatliches Werturteil, das mit der aus der Religionsfreiheit fliessenden Neutralitätspflicht unvereinbar wäre, sondern um die objektive Gefahr, welche von einer nicht vertrauenswürdigen Trägerschaft für den privaten obligatorischen Schulunterricht ausgeht [Rechtsprechungshinweis]” (Erw. 5.2.2).

Die Schwierigkeit, “eine unabhängige soziale Kontrolle” zu sichern, ggb. durch Eltern und Unterrichtskollegen, die nicht der “Scientology” angehören, rechtfertigt die höheren Anforderungen an die Trägerschaft einer Privatschule. Es geht hier nicht um ein Berufsverbot für X., sondern seitens der Luzerner Schulbehörden um die Notwendigkeit einer vollen Kooperation und einer redlichen Aufgabenerfüllung durch die Trägerschaft: “diese ist bei einer Mitgliedschaft in einer erwiesenermassen wegen des Einsatzes manipulativer, allenfalls indoktrinärer Methoden umstrittenen Organisation indessen derart in Frage gestellt, dass das private Interesse am Betrieb einer Privatschule hinter das öffentliche an der Sicherung des pluralistischen obligatorischen Schulunterrichts zurückzutreten hat” (Erw. 5.2.3).

Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Entscheid der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts 2P.296/2002, 28.4.2003.


Résumé français:


Les autorités scolaires puis le Conseil d’Etat lucernois ont retiré l’autorisation d’exploiter une école primaire privée, après s’être rendu compte que celle-ci était tenue par une institutrice adepte de la scientologie. Le Tribunal fédéral leur a donné raison en trois points.

1°L’autorisation d’exploiter une école primaire privée revient à exercer une tâche publique; l’Etat doit donc veiller à ce que cette tâche soit accomplie avec un haut sens des responsabilités et avec intégrité, afin de protéger les enfants de valeurs incompatibles avec la mission de l’école, en particulier l’intolérance.

2° Les juges fédéraux ont confirmé leur point de vue que la scientologie était un mouvement contestable, pratiquant la manipulation mentale, poursuivi pénalement dans certains pays. Ceci suffit à nier la crédibilité d'une école privée fondée sur ce mouvement; il n’y a là rien d’inconstitutionnel. Le fait que l’institutrice responsable se désigne seulement comme membre passif n’y change rien au vu des tâches qui restent dévolues à ces membres. De plus, l’objet du recours n'est pas un éventuel manque de capacité en tant qu'enseignante, mais l’impossibilité d’établir une relation de confiance avec l’adepte d'un tel mouvement.

3° Les droits fondamentaux peuvent être limités dans le domaine de la liberté de croyance et de religion, liée à la possibilité d'ouvrir une école privée. La notion de «confiance», contenue dans la législation scolaire lucernoise, est à mettre en relation avec les idéaux de dignité humaine, de liberté, de justice, de tolérance, de solidarité et d’égalité des chances.

Ces idéaux constituent la base de l’école publique et ils ne se retrouvent pas dans un mouvement religieux aux méthodes manipulatrices et discutables. Enfin, l’appartenance exclusive à la scientologie rend difficile tout contrôle social indépendant sur l’école privée et limite la coopération avec les autorités. L’intérêt de la recourante à gérer une école primaire privée cède donc le pas devant la protection de l’intérêt public à avoir une école obligatoire respectueuse du pluralisme.






© DEI - NetOpera 2002 - 2008 contatti Conception et réalisation: NetOpera/PhotOpera,





niak2