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Défense des enfants international
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Gebotene Vorsicht gegenüber Kindern im Strassenverkehr
  
[ Bulletin DEI, marzo 2004 Vol 10 No 1 p. 10, 11, 12 ]

Auch begleiteten Kindern muss der besondere Schutz der Strassenverkehrsregelung zuteil werden. Dies befanden die Bundesrichter in einem Grundsatzentscheid vom 26. Mai 2003.

Der fünfjährige Y. stand mit seiner achtzehnjährigen Begleiterin am Strassenrand, wo kein Trottoir war. Beide wollten erkennbar die Fahrbahn überqueren. Als X. mit seinem Personenwagen kam, sprang Y. plötzlich auf die Strasse. Die Kollision konnte nicht mehr verhindert werden und Y. starb an seinen schweren Kopfverletzungen. X. wurde auf kantonaler Ebene vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen, da er "auf Grund der Umstände nicht damit [habe] rechnen müssen, dass das von einer erwachsenen Person begleitete Kind sich von dieser losreissen und auf die Strasse rennen würde" (Erw. 1.1). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug machte jedoch eine Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) geltend und gelangte ans Bundesgericht.

Die Bundesrichter prüften zuerst die allgemeine Vorsicht, die gegenüber Kindern im Strassenverkehr geboten ist und dann die besondere Stellung des begleiteten Kindes.

Art. 26 Abs. 1 SVG bildet die Grundlage des sogenannten Vertrauensgrundsatzes. "Danach darf jeder Strassenbenutzer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten. Solches Vertrauen ist jedoch unter bestimmten in Art. 26 Abs. 2 SVG enumerierten Umständen nicht gerechtfertigt und kann deshalb sorgfaltspflichtwidrig sein. […] Art. 26 Abs. 2 SVG gebietet ausserdem eine besondere Vorsicht gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten [Rechtsprechungs- und Literaturhinweis]. […] In der deutschen Lehre wird in diesem Zusammenhang von einem Misstrauensgrundsatz gesprochen, der folgenden Inhalt hat: "Eine Begegnung mit einem Kind im Alter bis zu 10 Jahren ist in der Regel so gefährlich, dass der Kraftfahrer, unabhängig vom mutmasslichen Verhalten des Kindes, von sich aus alles tun muss, um einen Unfall zu verhüten [Literaturhinweis]. Gegenüber den im Gesetz aufgezählten Personen bedarf es umgekehrt besonderer Umstände, welche positiv für ein begrenztes Vertrauen in deren ordnungsgemässes Verhalten im Verkehr sprechen [Rechtsprechungs und Literaturhinweis]" (Erw. 2.2.1).

Um diese gesetzlichen Sorgfaltspflichten gegenüber Kindern zu rechtfertigen, beriefen sich die Bundesrichter auf entwicklungspsychologische Erkenntnisse und auch auf die Statistik. "Trotz des normativen Schutzes, den der Gesetzgeber Kindern im Strassenverkehr gewährt, gehören Kinder zwischen 4 und 14 Jahren zu derjenigen Fussgängergruppe, die im Strassenverkehr anteilsmässig am häufigsten Opfer schwerer oder tödlicher Verletzungen wird (vgl. Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundesamt für Strassen ASTRA: Erarbeitung der Grundlagen für eine Verkehrssicherheitspolitik des Bundes, 2002, Schlussbericht, S. 29)" (Erw. 2.2.2).

Im gegebenen Fall war der Eindruck erweckt worden, dass die Begleitperson den jungen Y. an der Hand hielt und sein Verhalten unter Kontrolle hatte. Gilt auch in einem solchen Fall die von Art. 26 Abs. 2 SVG gebotene Sorgfalt? In Anbetracht der Tatsachen warfen die Bundesrichter dem Autofahrer eine Sorgfaltspflichtverletzung vor.

"Obwohl der Lenker eine gewisse Vorsicht aufbrachte, indem er sein Tempo mässigte und Bremsbereitschaft erstellte, ist ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen. Er hätte nicht nur auf die Begleiterin achten dürfen, sondern sich auch auf das Kind konzentrieren müssen. Insbesondere hätte er nicht davon ausgehen dürfen, die Begleiterin halte es fest, ohne sich Rechenschaft darüber abzulegen, ob dies tatsächlich der Fall sei. Ebenso wenig berücksichtigte er, dass das Kind nicht auf ihn achtete. Unter diesen Umständen hätte er nicht darauf vertrauen dürfen, dass sich das Kind, welches die Strasse erkennbar überqueren wollte, richtig verhalten werde. Er wäre deshalb verpflichtet gewesen, die zweideutige Situation wenigstens mit einem Warnsignal zu klären oder gar sein Tempo so weit zu mässigen, dass er vor den Fussgängern hätte anhalten können. Das überraschende Hervorspringen des Kindes entspricht demjenigen Verhalten, welches Art. 26 Abs. 2 SVG als gesetzgeberisches Motiv zu Grunde liegt. Das Verhalten des Lenkers kann nicht durch Berufung auf den Vertrauensgrundsatz gerechtfertigt werden" (Erw. 3.3).

Zwar ist bei der Bemessung der Sorgfaltspflicht auf die konkreten Umstände abzustellen. "Allerdings hält der Gesetzgeber die erhöhten Schutzbedürfnisse von Kindern und die Gewährleistung des Verkehrsflusses für vereinbar, und das Leben und die Unversehrtheit der Kinder ist ein wichtigeres Rechtsgut als der ungestörte Verkehrsfluss" (Erw. 3.5). Das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug wurde aufgehoben und die Sache zu einer neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

(Entscheid des Kassationshofes des Bundesgerichts 6S.471/2002, 26.5. 2003.)






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