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Défense des enfants international
section suisse
 
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Rechtmässiges Verbot eines Besuchsrechts
  
[ Bulletin DEI, marzo 2004 Vol 10 No 1 p. 15 ]

A. hat den 1998 ausserehelich geborenen C. anerkannt und beantragt ein Besuchsrecht. Dieses wurde ihm zuerst von der Vormundschaftsbehörde verweigert; später räumte ihm der Bezirksrat Horgen ein begrenztes begleitetes Besuchsrecht ein, worauf C.s Mutter an das Obergericht des Kantons Zürich appellierte. Die kantonalen Richter bestätigten das einst erlassene Verbot, worauf der Vater an das Bundesgericht gelangte.

Die Vorinstanz hatte verbindlich folgenden Tatbestand festgestellt: der Vater habe wiederholt gesagt, er werde das Kind entführen; er habe der Mutter nachspioniert und aufgelauert und sie mit dem Tode bedroht. Er müsse wegen zahlreichen und wiederholten Straftaten mit einer Landesverweisung rechnen und seine Identität sei immer noch ungeklärt. Dies genüge, um zu rechtfertigen, dass das Recht des Vaters auf angemessenen persönlichen Verkehr nicht den Interessen des Kindes zuwiderlaufe.

Die Bundesrichter erinnerten in ihrem Entscheid daran, dass die Gefahr einer Kindesentführung nicht nur abstrakt sein darf. "Zusätzlich ist es erforderlich, dass der Gefährdung nicht durch eine besondere Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs begegnet werden kann" (Erw. 2.2). Im gegebenen Fall, ist es "offensichtlich, dass die seelische Gesundheit des kleinen C. stark gefährdet würde, wenn er von seinem Vater, den er wegen der spärlichen Kontakte kaum kennt, entführt würde. […] Es bedarf insoweit nicht der Anhörung eines Sachverständigen."

Auch ein begleitetes Besuchsrecht scheint nicht angemessen zu sein. "Die Vorinstanz ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass der Entführungsgefahr nicht hinreichend mit einem begleiteten Besuchsrecht begegnet werden kann. Sie hat auf Grund der Aussage einer für ein Besuchstreff verantwortlichen Person […] verbindlich festgestellt, dass es mit dem Einsatz von Kraft möglich ist, ein Kind aus einem solchen Besuchstreff zu entführen. In der Regel hält sich denn auch an einem Besuchstreff keine Polizei auf, die eine Entführung verhindern könnte. Angesichts der Entschlossenheit des Berufungsklägers, das Kind zu sich zu nehmen, und seiner Neigung zur Gewalt reicht die Anwesenheit Dritter nicht aus, um in der derzeitigen Situation die Entführungsgefahr in zumutbaren Grenzen zu halten. Schon aus diesem Grund durfte die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung die Ausübung des Besuchsrechts vorläufig verweigern."

Die Berufung des Vaters wurde abgewiesen.

(Entscheid der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts 5C.133/2003, vom 10. Juli 2003.)






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