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Défense des enfants international
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Scheidungsrecht und Kindeswohl
Von Anna Hausherr, lic. phil. I, Psychologin FSP, Zentralsekretärin des Schweizerischen Verbands alleinerziehender Mütter und Väter SVAMV

  
[ Bulletin DEI, marzo 2007 Vol 13 No 1 p. 9 ]


Das Parlament hat den Bundesrat beauftragt, den Reformbedarf im Bereich der Kinderbelange im Scheidungsrecht abzuklären und dem Parlament die erforderlichen Revisionsvorschläge zu unterbreiten(1). Forderungen und Vorschläge zur elterlichen Sorge dominieren die Diskussion. Es braucht aber weit mehr, damit das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt wird, wie es die Konvention über die Rechte des Kindes verlangt. Die Anforderungen an die Regelung der Kinderbelange im Scheidungsrecht müssen umfassend untersucht und definiert werden.

Für die Kinder in Einelternfamilien steht viel auf dem Spiel. Seit Jahren stellen Studien fest, dass sie am stärksten von Armut betroffen sind. Gemäss Sozialhilfestatistik 2004 tragen Alleinerziehende mit 13,4 Prozent das höchste Sozialhilferisiko(2). Zudem sind die Kinder von der Zeitnot und den mannigfachen Belastungen betroffen, denen ihre alleinerziehenden Eltern ausgesetzt sind. Alleinerziehende – in ihrer überwiegenden Mehrzahl Mütter – haben eine enorme Aufgabenfülle zu bewältigen. Sie sind nicht nur allein für die Erziehung und Betreuung der Kinder verantwortlich und für alle grossen und kleinen Alltagsarbeiten zuständig, sondern in der Regel auch die Haupt- oder die alleinigen Ernährerinnen der Familie. Aufgrund ihres rechtlichen Status sind sie häufiger als andere Eltern mit Behördenkontakten konfrontiert. Hinzu kommen Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausübung der getrennten Elternschaft (zum Beispiel die Gestaltung des persönlichen Verkehrs von Kind und nichtbetreuendem Elter), die oft anforderungsreich und komplex sind. Je nach ihrer Ausgestaltung kann die Regelung der Kinderbelange im Scheidungsrecht die Belastungen für die Kinder in Einelternfamilien mildern oder - im Widerspruch zur Kinderrechtskonvention - verschärfen.
Art. 3 der UNO-Konvention über die Rechte des Kindes postuliert: „Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“ Was das Kindeswohl konkret beinhaltet, ist aber oft unklar. Dennoch gibt es Anhaltspunkte. Gut belegt und sicher unbestritten ist, dass das Aufwachsen in Armut oder mit gravierenden elterlichen Konflikten Kindern nicht gut tut und gute Kontakte mit beiden Eltern förderlich sind. Selbstverständlich ist (oder sollte es sein), dass Kinder keiner Gewalt ausgesetzt werden dürfen. Ebenfalls auf der Hand liegt, dass das Wohl der Kinder beeinträchtigt wird, wenn ihre (allein)erziehenden Eltern mit Überlastung, Existenzsorgen und Stress zu kämpfen haben.

„Starke Frauen, starke Kinder“


Entscheidenden Einfluss auf das Wohl der Kinder hat die Gleich- respektive Ungleichstellung von Frau und Mann. Im Bericht „Zur Situation der Kinder in der Welt 2007. Starke Frauen, starke Kinder“ stellt Unicef fest: „Die Gleichberechtigung der Geschlechter und das Kindeswohl sind eng miteinander verbunden. (…) Wenn Frauen gleiche Chancen in der Gesellschaft verweigert werden, sind die Kinder die Leidtragenden (3).“ In der Schweiz klaffen die formelle Gleichstellung von Frau und Mann im Recht und die faktische Gleichstellung im Alltag auseinander. Die faktische Gleichstellung ist noch nicht erreicht. Der rechtlichen Gleichstellung wird oft Vorrang gegeben, und es kommt immer wieder vor, dass die gesetzliche Gleichstellung eine materielle Verschlechterung für die Frau mit sich bringt.
Die Regelung der Kinderbelange und der elterlichen Verantwortung im Scheidungsrecht gehört ebenfalls in diesen Problembereich. Um getrennte Eltern rechtlich gleichzustellen, wird – oft sehr vehement - die gemeinsame elterliche Sorge als Regel verlangt, obwohl in der Alltagsrealität die meisten Kinder von ihren Müttern aufgezogen werden. Die Forderungen der Alleinerziehenden nach einer besseren finanziellen Absicherung und Entlastungen bei ihrer Arbeit werden dagegen wenig bereitwillig aufgenommen. Auch der Schutz vor Trennungsgewalt wird noch zu wenig ernst genommen und das Besuchsrecht des Vaters allzu oft über das Kindeswohl gestellt(4).
Alleinerziehende müssen ganz oder hauptsächlich für den Lebensunterhalt der Kinder aufkommen, wenn der getrennt lebende Vater (oder die Mutter) nicht oder nicht genug Alimente zahlen kann. Das Bundesgericht schützt das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen. Alimentenbevorschussung und –inkassohilfe bieten ungenügenden Schutz. Zudem sind alleinerziehende Mütter den frauenspezifischen Diskriminierungen im Erwerbsleben ausgesetzt, und die mangelhaften Rahmenbedingungen für Familien treffen sie besonders hart. All dies zeigt, dass die unbezahlte Erziehungs- und Betreuungsarbeit der Frauen nicht anerkannt wird. Aber auch die alleinerziehenden Väter –15 % der Alleinerziehenden – sind betroffen.
Die Bereitschaft, Alleinerziehenden hohe Belastungen aufzubürden, schlägt auf die Kinder zurück. Belastungen und Diskriminierungen erschweren die Erziehungs- und Betreuungsarbeit, führen zu finanziellen Notlagen und benachteiligen immer auch die Kinder.

Elterliche Sorge und Unterhaltspflicht


Gemäss Gesetz haben die Eltern gemeinsam für den Unterhalt des Kindes - Pflege, Erziehung und Geldleistungen - aufzukommen. Lebt das Kind nicht unter der Obhut eines Elter, erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht durch Geldzahlungen (Art. 276 ZGB). Die elterliche Sorge (Sorgerecht) gibt den Eltern die Befugnis, für ihr Kind die Entscheidungen zu treffen, die es wegen seines Alters noch nicht selbst treffen kann. Dabei müssen sie die Meinung des Kindes berücksichtigen. Auch die Eltern ohne elterliche Sorge sind einbezogen: Sie sollen über besondere Ereignisse informiert und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden (ZGB Art. 275a). Getrennt lebende Eltern und ihre Kinder haben ein gegenseitiges Besuchsrecht (der nichtbetreuende Elter hat aber keine Besuchspflicht) (ZGB Art. 273). Mutter und Vater müssen alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum andern Elter beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert (ZGB Art. 274). Hegnauer(5)beschreibt die elterliche Sorge als ein Pflichtrecht mit Einschränkungen. Er kritisiert den Begriff „elterliche Sorge“, weil er ihren Pflichtcharakter und ihre Fremdnützigkeit kaum zum Ausdruck bringt.
Die gesetzlichen Regelungen zeigen die elterliche Sorge als Arbeitsinstrument für
Eltern, die Kinder erziehen und betreuen, und nicht als grundlegendes Element der
emotionalen Verbundenheit mit dem Kind, als das sie meist aufgefasst wird. Dagegen ist die elterliche Unterhaltspflicht entscheidend für das Kind: Sein Unterhalt umfasst alles, was es für sein Leben und seine Entfaltung braucht(6.

Fazit: Anforderungen an die Regelung der Kinderbelange im Scheidungsrecht


Aus den obigen Überlegungen lassen sich folgende Anforderungen an die Regelung der Kinderbelange im Scheidungsrecht ableiten:
• Sie muss den Kindern zu existenzsichernden Unterhaltsbeiträgen verhelfen
• Sie muss Konflikten zwischen den Eltern vorbeugen; auf keinen Fall darf sie Konflikte fördern
• Sie darf den bereits mehrfach belasteten alleinerziehenden Eltern nicht zusätzlichen Arbeitsaufwand und Stress aufbürden
• Sie muss die Kinder wirksam vor Trennungsgewalt schützen
• Sie muss ein verantwortungsbewusst ausgeübtes, an den Bedürfnissen des Kindes orientiertes Besuchsrecht fördern

Die gemeinsame elterliche Sorge darf Alleinerziehenden nicht aufgezwungen werden. Alleinerziehende sollen bei Uneinigkeit mit dem nichtbetreuenden Elter den Stichentscheid fällen können, wie es nach heutiger Regelung der Fall ist. Dies verhindert oder minimiert Konflikte, und belastet Einelternfamilien nicht zusätzlich mit aufwändigen Kontakten mit Behörden und Gerichten. Den Kindern erspart es Unsicherheit und Unruhe und gibt ihnen die Stabilität und Geborgenheit, die sie für ihre ungestörte Entwicklung brauchen. Dagegen soll die Attraktivität der gemeinsamen elterlichen Sorge gefördert werden, damit sie auch von alleinerziehenden Eltern gerne gewählt wird, beispielsweise indem die Entscheidungsbefugnisse präziser gefasst werden.
Grundsätzlich müssen elterliche Unterhaltspflicht und elterliche Sorge neu gewichtet werden; erstere muss das grössere Gewicht erhalten.


(1) 05.3713 – Motion. Scheidungsrecht. Überprüfung der Regelung betreffend Vorsorgeausgleich und Kinderbelange. Nationalrätliche Kommission für Rechtsfragen. 10.11.2005.
(2) Bundesamt für Statistik, Neuenburg. Erste gesamtschweizerische Ergebnisse der Sozialhilfestatistik. 3 Prozent der Bevölkerung beziehen Sozialhilfeleistungen. Medienmitteilung 15.5.2006
(3) Unicef : Zur Situation der Kinder in der Welt 2007. Starke Frauen, starke Kinder. Fischer Taschenbuchverlag, Frankfurt a.M., 2007, Seite 9
(4) Hester, M. & Radford, L., 1996: Domestic Violence and Child Contact Arragements in England and Denmark. Bristol: The Policy Press. Zitiert in: Corinna Seith: Kinder und häusliche Gewalt – Herausforderungen für Behörden und Fachstellen. In: Soziale Sicherheit CHSS 5/2006
(5) Hegnauer, Cyril, 1999: Grundriss des Kindesrechts und des übrigen Verwandtschaftsrechts. Stämpfli, Bern
(6) Hegnauer, Cyril, a.a.O.







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