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Les sources des articles disponibles dans la recherche sont l'historique des bulletins DEI, la Convention des droits de l'enfant ainsi que certaines publication de DEI.
Der Kinder- und Jugendmedienschutz ist kein rechtsfreier Raum Michael Marugg, pro juventute [ Bulletin DEI, dicembre 2007 Vol 13 No 4 S.12 ] Medien werden seit der ersten Druckpresse mit ambivalentem Misstrauen begleitet. Beim Staat führt das zu Pendelbewegungen zwischen scharfer Zensur und Laissez-faire. Je technisch komplexer und wirtschaftlich mächtiger das Mediensystem wird, desto mehr scheint sich der Staat nun auch aus der Nachtwächterrolle zu verabschieden. Für den Kinder- und Jugendmedienschutz gibt die Kinderrechtskonvention eine klare Orientierung. Sie räumt Kindern und Jugendlichen die Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit ein und verpflichtet die Vertragsstaaten in Artikel 17, Qualität, Vielfalt und den Zugang zu kinder- und jugendgerechten Medieninhalten aktiv zu fördern. Sie verlangt aber auch Richtlinien für den Kinder- und Jugendmedienschutz als staatliche Aufgabe. In der Schweiz ist der Kinder- und Jugendmedienschutz unterschiedlich bis gar nicht geregelt. Für Fernsehsendungen gilt das Radio- und Fernsehgesetz, über Filmfreigaben entscheiden je nach Kanton die Filmverleiher, Kinobetreiber, kommunale oder kantonale Amtsstellen oder spezielle Kommissionen. Je neuer die Medien, desto schwächer die Kontrollsysteme. Für Videos und Computerspiele fehlen rechtliche Regulierungen weitgehend, ebenso für die Zugänglichkeit von Medieninhalten über elektronische Kommunikationsnetze wie Internet und Handy. Einzelne parlamentarische Vorstösse fordern punktuelle Massnahmen, beispielsweise gegen den Konsum von Pornografie oder Gewaltdarstellungen auf Handys. Ein Gesetzesentwurf der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft entwickelt eine Regelung für Filmfreigaben und den Handel mit elektronischen Trägermedien. Diese Entwicklung ist allzu pragmatisch und unvollständig. Es fehlt eine Lösungsstrategie mit der Prüfung unterschiedlicher Regulierungsmodelle. Anzustreben ist ein Kinder- und Jugendmedienschutz nach einem Konzept der gelenkten Selbstregulierung. Danach anerkennt der Staat die Selbstkontrolle privater Anbieter, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen. Dabei sind vier Punkte zu beachten. - Die Beurteilung von Medieninhalten und Regulierungen der Erhältlichkeit sind für alle Trägermedien und alle Vertriebsarten bei einer nationalen Stelle zusammenzufassen. Die Stelle soll eigene Regulierungen entwickeln oder stattdessen private Standards anerkennen können. Der Stelle können weitere Aufgaben übertragen werden, etwa bei der Information oder im Beschwerdewesen. - Alterseinstufungen von Medieninhalten und Regulierungen ihrer Erhältlichkeit müssen mehr Verbindlichkeit erhalten. Empfehlungen von Branchenverbänden müssen staatlich anerkannt und kontrolliert werden können. Dies setzt Sanktionsmöglichkeiten voraus. - Regulierungen und Sanktionen müssen national angeglichen und international abgestimmt werden. - Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Bezugspersonen müssen befähigt werden, aus eigener Kompetenz mit möglichen Gefährdungen aus dem Medienbereich umzugehen. Dies setzt medienpädagogische Massnahmen voraus, die auch auf Massnahmen des abwehrenden Schutzes abzustimmen sind. Bei der konkreten Ausgestaltung dieser vier Punkte besteht politischer Handlungsspielraum. Die von pro juventute lancierte Petition „stopp der (un)heimlichen Gewalt“ will den politischen Prozess unterstützen. |
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